Das OLG Stuttgart hat die holländischen Versandapotheke Vitalsana verurteilt, es zu unterlassen, in Deutschland ohne die erforderliche Apothekenbetriebserlaubnis einen Apothekenbetrieb auch nur teilweise zu unterhalten. Hinter Vitalsana steht die deutsche Drogeriemarktkette Schlecker mit Hauptsitz in Ehingen.
Die klagende Wettbewerbszentrale hatte unter anderem vorgetragen und beanstandet, dass die niederländische Versandapotheke Vitalsana maßgebliche Teile ihrer Geschäftsaktivitäten als Apotheke nicht von den Niederlanden, sondern von Deutschland aus erbringe. So werden unter anderem unter Zuhilfenahme der Ressourcen der Fa. Schlecker von dort aus Vertragsverhandlungen, Besprechungen und Vertragsabschlüsse mit Lieferanten, Dienstleistern und Krankenkassen geführt.
Ferner erfolge dort die schriftliche Bestell- sowie die Rezeptannahme, die Sammlung retournierter Arzneimittel sowie auch die pharmazeutische Beratung. Vor diesem Hintergrund bedürfe der Betrieb der Versandapotheke in Deutschland einer Apothekenerlaubnis, über die Vitalsana B.V. nicht verfüge. Die Wettbewerbszentrale hatte daher auf Unterlassung dieses Geschäftsmodells geklagt.
Nachdem das Landgericht Ulm in erster Instanz die Klage der Wettbewerbszentrale in diesem Punkt noch abgewiesen hatte, ist das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart nunmehr der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt (Urt. v. 10.02.2011, 2 U 65/10).
Der Senat weist in der Entscheidung darauf hin, dass der deutsche Gesetzgeber durch verschiedene apothekenrechtliche Vorschriften sicherstellt, dass der Inhaber einer Apotheke die ihm obliegende Tätigkeit selbst oder durch sein weisungsgebundenes Personal wahrnimmt. Die Abgabe pharmazeutischer Kerntätigkeit an eine Gesellschaft ist nach Auffassung des Gerichts mit diesen gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar.
Weiterhin untersagte das Gericht der Beklagten, zur pharmazeutischen Beratung eine Telefon-Hotline zur Verfügung zu stellen, die nur gegen Gebühr in Anspruch genommen werden kann. Die Versandapotheke dürfe keinerlei Hürde aufrichten, die geeignet sein könnte, den Patienten davon abzuhalten, Rat einzuholen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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OLG Stuttgart: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2586 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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