Ein Mobilfunkanbieter darf in seinen AGB keine Schadenspauschale von zehn Euro für Rücklastschriften verlangen. Das entschied das Schleswig-Holsteinische OLG in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) übersteigen zehn Euro den normalerweise zu erwartenden Schaden (Urt. v. 26.03.2013, Az. 2 U 7/12). Der Mobilfunkanbieter müsse schlüssig darlegen, dass die Höhe der Pauschale dem branchentypischen Schaden entspreche, der bei einer Rücklastschrift entstehe. Dies habe der Beklagte nicht getan. Zehn Euro seien im Vergleich mit anderen Anbietern ungewöhnlich hoch.
Die vom Beklagten geltend gemachten Personal- und Softwarekosten seien gemäß dem vertraglichen Schadensersatzrecht nicht erstattungsfähig. Der Beklagte habe damit vorsätzlich zu Lasten vieler Kunden Gewinn erzielt.
Geklagt hatte der Deutsche Verbraucherschutzverein.
dpa/age/LTO-Redaktion
Schleswig-Holsteinisches OLG zu Mobilfunkverträgen: . In: Legal Tribune Online, 28.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8431 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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