"Ronald" sei mit ihr durchgegangen, klagte eine Reiterin vor dem OLG. Sie verlangte nach dem Sturz daher Schmerzensgeld von der Tierhalterin. Das OLG geht jedoch von einem Reitfehler der Frau aus - und hat ihre Klage entsprechend abgewiesen.
Weil sich bei ihrem Reitunfall keine Tiergefahr verwirklicht habe, steht einer klagenden Reiterin auch kein Schmerzensgeld vom Eigentümer des Pferdes zu. Da die Reiterin nämlich unsicher gewesen sei, könne der sich anschließende Reitunfall auch ihre Schuld gewesen sein. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschieden (Urt. v. 19.10.2021, Az. U 106/21).
Die klagende Frau ritt am Unfalltag erstmals auf dem Pferd namens "Ronald". Dieses ist nach Angaben der klagenden Frau sehr nervös gewesen. Wie sich später vor Gericht herausstellte, war die Frau aber auch nicht sehr reiterfahren. Als das Pferd sodann vom Trab in den Galopp wechselte, kam die klagende Frau zu Fall und prallte mit dem Kopf gegen einen Holzpfosten. Sie war zunächst bewusstlos und zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma zu.
Zeugin: Pferd "normal" in Galopp gewechselt
Ihrer Ansicht nach ist es zu dem Unfall gekommen, weil "Ronald" auf einmal durchgegangen sei. Deshalb verlangte sie Schmerzensgeld vom beklagten Eigentümer des Pferdes. Dieser hielt jedoch dagegen, dass die Frau dem Tier durch Anpressen der Beine den Befehl zum Galopp gegeben habe - ein Reitfehler also. Ronald habe nur gehorcht, sodass sich in dem Unfall nicht die Tiergefahr verwirklicht habe, sondern der Reitfehler.
Das OLG fogte der Argumentation des beklagten Eigentümers, weil es die Verwirklichung einer Tiergefahr nicht zweifelsfrei feststellen konnte. So habe eine Zeugin berichtet, dass die klagende Frau von Anfang an unsicher gewirkt und die Chemie zwischen ihr und dem Pferd nicht gestimmt hätte. Das Tier ist der Zeugin zufolge normal und sanft in den Galopp gewechselt, offenbar weil die klagende Frau aus Unsicherheit die Beine an den Körper des Tieres presste, was dem Befehl zum Galopp gleichkomme. Der Reiterin hat daher laut Gericht keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Leer ging die klagende Frau dennoch nicht aus. Gerichtsangaben zufolge hat sie bereits von der Tierhalterhaftpflichtversicherung des beklagten Tierhalters ein freiwilliges Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro erhalten.
pdi/LTO-Redaktion
OLG Oldenburg verneint Tierhalterhaftung: . In: Legal Tribune Online, 25.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46446 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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