Eine bayerische Brauerei darf auch in Zukunft ihre Bierkönigin als "Die Oberpfälzer Bierkönigin" oder "Die Oberpfälzer Bierprinzessin" bezeichnen und als solche bei öffentlichen Veranstaltungen auftreten lassen. Dies entschieden die Nürnberger Richter am Dienstag und hoben damit eine anders lautende Entscheidung der Vorinstanz auf.
Das Auftreten der "Hoheiten" mit Schärpe werde vom Verbraucher nicht als Hinweis auf die Qualität der beworbenen Biere verstanden, so das Oberlandesgericht (OLG). Ein "Gütezeichen" oder "Qualifikationskennzeichen" im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werde von der Brauerei daher nicht unberechtigt verwendet (Urt. v. 07.06.2011, Az. 3 U 2521/10).
Die Richter führten in ihrer Urteilsbegründung weiter aus, dass der Verbraucher zwar glauben mag, dass Bierkönig und -prinzessinnen von einer neutralen Stelle gekürt worden seien. Dies ändere jedoch nichts daran, dass deren Auftreten bei Veranstaltungen der beklagten Brauerei und deren Internetpräsentation offensichtlich der Werbung für das Unternehmen und seine Produkte diene.
Die klagende Brauerei werde durch das Handeln des Konkurrentin auch nicht im Wettbewerb behindert: Diese habe nämlich weder versucht, an ihrer Bierkönigin "markenrechtliche Schutzrechte" zu erlangen noch habe sie andere Aktivitäten unternommen, um die Inthronisation weiterer Bierköniginnen durch die Klägerin oder eine andere Brauerei zu verhindern.
Auch "unlauteres Sponsoring" liege nicht vor, denn das würde voraussetzen, dass ein Unternehmen (Sponsor) einem Dritten finanzielle Unterstützung gewährt, um von diesem bei Veranstaltungen oder in den Medien genannt zu werden, ohne dass die gewährte Unterstützung nach außen hin transparent wird. Bei der "Oberpfälzer Bierkönigin" sei jedoch durch entsprechende Hinweise für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine von der Brauerei geförderte Werbemaßnahme handelt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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OLG Nürnberg: . In: Legal Tribune Online, 07.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3456 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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