Können sich Eltern nicht auf einen Namen für ihr gemeinsames Kind einigen, kann das Namensbestimmungsrecht auf einen Teil übertragen werden – oder der eine bestimmt den Vor- und der andere den Nachnamen, bestätigte das OLG Nürnberg.
Können sich Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht einigen, welchen Vor- beziehungsweise Nachnamen das Kind künftig tragen soll, so kann das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen werden. Dabei ist in erster Linie das Kindeswohl, dann aber die elterlichen Belange zu berücksichtigen, bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung (Beschl. v. 30.07.2018, Az. 10 UF 838/18).
Die Eltern konnten sich nicht darauf einigen, welchen zweiten Vornamen und welchen Nachnamen das Kind künftig haben soll. Lediglich bei dem ersten Vornamen kamen die Eltern, die keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben und mittlerweile getrennt leben, überein. Sowohl die Mutter als auch der Vater beantragten beim Amtsgericht (AG) Regensburg das alleinige Namensbestimmungsrecht; der Vater insbesondere deshalb, weil der Name die indischen Wurzeln des Kindes zeigen sollte.
OLG: Ausgefeilte, am Kindeswohl orientierte Entscheidung
Die Regensburger Richter entschieden sich dazu, das Bestimmungsrecht aufzuteilen. Den Nachnamen des Kindes durfte die Mutter und den zweiten Vornamen der Vater bestimmen. Dem Wohl des Kindes entspreche es am besten, wenn es denselben Geburtsnamen habe, wie die Mutter und Halbschwester, mit denen es in einem Haushalt zusammenlebe, so das AG. Dies festige das Zusammengehörigkeitsgefühl der Drei. Dem gegenüber müsse das Interesse des Vaters zurücktreten.
Ebenso entspreche es aber auch dem Kindeswohl, wenn dessen Bindung zum Vater und zu dessen Nationalität durch die Wahl eines indischen zweiten oder dritten Vornamens zum Ausdruck gebracht werden.
Gegen diese Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein und beantragt beim OLG Verfahrenskostenhilfe. Die Nürnberger Richter teilten aber die Auffassung der Vorinstanz und lehnten den Antrag ab. Das AG habe eine ausgefeilte, am Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen habe, welche die gemeinsam getroffene Entscheidung für den ersten Vornamen, den Familienverband des Kindes mit Mutter und Halbschwester, aber auch die indischen Wurzeln des Kindes berücksichtige, so das OLG. Der Vater nahm daraufhin seine Beschwerde gegen den Beschluss des AG zurück.
mgö/LTO-Redaktion
OLG Nürnberg entscheidet im Namensstreit: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31935 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag