Seit zehn Jahren Streiten sich zwei Parteien wegen eines Hundebisses. Die Gebissene kann ihren Haushalt nicht mehr führen, verlangt deswegen 300.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld. Nun sollte das OLG entscheiden - hat es aber nicht.
300.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld für einen Hundebiss möchte eine Frau aus Bayern haben. Zehn Jahre ist der Vorfall her und es gibt immer noch keine Entscheidung. Die zweite Instanz, das Oberlandesgericht München (OLG), hat die Sache nun wegen nicht ausreichender Aufklärung des Sachverhalts an das Traunsteiner Landgericht (LG) zurückverwiesen (Beschl. v. 22.02.2022, Az. 18 U 3176/20). Ohne eine umfangreiche Beweisaufnahme sei das Verfahren nicht entscheidungsreif, heißt es in der OLG-Entscheidung.
Die gebissene Frau berichtete der Deutschen Presse-Agentur, dass der Hund aus vier bis fünf Metern auf sie zugesprungen sei. Er biss ihr in die Hand und brach ihr damit den Mittelhandknochen. "Es war ein offener Bruch", erzählte die Frau. Nun habe sie deswegen eine chronischen Nervenkrankheit.
Die gelernte Verkäuferin, die damals als Reinigungskraft arbeitete, gilt seither als arbeitsunfähig. Auch den Haushalt für ihre fünfköpfige Familie habe sie nicht mehr führen können. Die insgesamt 300.000 Euro, die sie von dem Ehepaar, dem der Hund gehörte, fordert, beinhalteten neben Schmerzensgeld und Schadensersatz auch einen sogenannten Haushaltsführungsschaden.
Mitverschulden der gebissenen Frau?
Das LG sprach ihr etwa die Hälfte der geforderten Summe zu, doch gegen das Urteil legte die Gebissene - ebenso wie das Hundehalter-Ehepaar- Rechtsmittel ein. Nun hat sich das OLG mit dem Fall befasst.
Laut dem Gericht muss vor allem geklärt werden, ob die Frau eine Mitschuld trage. Zuvor hatte sich der Hund, der zugebissen hatte, nämlich mit einem anderen Hund gerauft. Ob die Frau schon in dieser Situation dazwischen gegangen ist oder sie erst später dazukam, ist nicht geklärt. Darauf komme es im Zweifel aber an, wie der auf Tierrecht spezialisierte Mainzer Rechtsanwalt Andreas Ackenheil sagt. Sobald jemand in eine Auseinandersetzung mit einem Hund eingreift, bringe er sich ja unter Umständen selbst in Gefahr. Die klagende Frau betont, dass die Auseinandersetzung zum Zeitpunkt des Bisses bereits vorbei gewesen sei, sie sei schon dabei gewesen, den anderen Hund zu trösten.
Nach der Zurückverweisung ist nun wieder das LG an der Reihe.
dpa/cp/LTO-Redaktion
OLG weist ans LG zurück: . In: Legal Tribune Online, 23.02.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47620 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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