Die Post bietet Kunden an, Briefmarken-Codes über eine App zu kaufen. Der Haken: Nach 14 Tagen verlieren diese ihre Gültigkeit. Eine entsprechende Klausel benachteiligt die Verbraucher und ist daher unwirksam, entschied nun das OLG Köln.
Für Kunden, die Briefe oder Postkarten versenden wollen, hat die Post eine bequeme Lösung: Per App können entsprechende Briefmarken erworben werden. Nach der Bestellung und Bezahlung bekommen die Kunden in der App den achtstelligen Porto-Code zur Frankierung angezeigt und müssen ihn nur noch handschriftlich auf der Briefsendung oder der Postkarte nortieren.
Die Gültigkeit einer solchen mobilen Briefmarke ist allerdings zeitlich begrenzt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für den Online-Handel heißt es, die mobile Briefmarke sei lediglich als Ad-hoc-Frankierung zum sofortigen Gebrauch gedacht. Deswegen stellte die Post in ihren AGB klar: "Erworbene Mobile Briefmarken verlieren daher mit Ablauf einer 14-tägigen Frist nach Kaufdatum ihre Gültigkeit. Das maßgebliche Kaufdatum ist in der Auftragsbestätigung genannt. Eine Erstattung des Portos nach Ablauf der Gültigkeit ist ausgeschlossen."
Leistung muss Gegenleistung entsprechen
Der Dachverband der Verbraucherzentralen sieht darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und klagte gegen die Post auf Unterlassung (§ 1 Unterlassungsklagengesetz). Schon das Landgericht hatte den Verbraucherschützern Recht gegeben (Urt. v. 20.10.2022, Az. 33 O 258/21), jetzt schloss sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln dieser Auffasung an (Urt. v. 13.06.2023, Az. 3 U 148/22). Beide Gerichte haben die Klausel auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und dem Dachverband letztlich Recht gegeben.
Im Wesentlichen begründet das OLG seine Entscheidung damit, dass durch die Befristung der Gültigkeit der Briefmarken auf 14 Tage erheblich in das Prinzip des Äquivalents von Leistung und Gegenleistung eingegriffen werde. Der Verbraucher hat zwar den Preis für die Leistung bezahlt, ihm soll die Gegenleistung aber nur befristet zustehen. Solche Verfallsklauseln seien daher an der Vorschrift des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu messen.
Erfüllungsanspruch auf ein Prozent der gesetzlichen Verjährungsfrist verkürzt
Das Gericht betonte, dass nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden anzusehen sei. Allerdings müsse sich die Verkürzung an der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) messen lassen. Vorliegend handele es sich um eine erhebliche zeitliche Beschränkung des Erfüllungsanspruchs. Denn durch die Beschränkung der Gültigkeit auf 14 Tage werde der Erfüllungsanspruch auf etwa ein Prozent der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist verkürzt.
Die Unangemessenheit der angegriffenen Klausel folge zudem daraus, dass bei Nichtnutzung der mobilen Briefmarke innerhalb der gesetzten Gültigkeitsdauer der ersatzlose Entzug des Anspruchs auf Beförderung der Briefe bzw. Postkarten folge. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.
lmb/LTO-Redaktion
Deutsche Post verliert vorm OLG Köln: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51993 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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