Die Kölner Journalistenschule darf zwei falsche Bewertungen über Frauke Petry in ihrem "Projekt Faktenzoom" nicht wiederholen. Dieses Urteil veröffentlichen muss die Schule aber nicht, so das OLG Köln. Die Glaubwürdigkeit Petrys sei sowieso dahin.
Im Rechtsstreit der ehemaligen AfD-Spitzenkandidatin Frauke Petry gegen die Kölner Journalistenschule wegen des Onlineprojekts "Faktenzoom" sind die Berufungen beider Parteien ohne Erfolg geblieben. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschieden (Urt. v. 19.04.2018, Az. 15 U 135/17).
Auslöser des Rechtsstreits war das 2016 von der Kölner Journalistenschule betriebene Projekt "Faktenzoom". Darin wurden Äußerungen von Politikern in Talkshows auf ihren Wahrheitsgehalt untersucht und als "wahr", "überwiegend wahr", "überwiegend falsch" oder "falsch" bewertet. Von 38 untersuchten Äußerungen Petrys bewerteten die Studenten der Journalistenschule 10 als "falsch" oder "überwiegend falsch" und kamen in der Gesamtbewertung zu dem Ergebnis, dass sie die "Rangliste im negativen Sinne" anführe.
Petry hatte sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einzelne Bewertungen und die Gesamtbewertung gewehrt und teilweise Recht bekommen. Zwei der Bewertungen beruhten auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage und seien daher zu unterlassen, entschied das OLG im Eilverfahren.
Im Hauptsacheverfahren stritten die Parteien erneut über die Unterlassung der beiden Bewertungen sowie über die Frage, ob und wie die Journalistenschule die Öffentlichkeit über die gerichtlichen Entscheidungen zu informieren habe. Das OLG bestätigte das erstinstanzliche Urteil nun. Die beiden Bewertungen seien auch künftig zu unterlassen. Ein Anspruch darauf, dass die Journalistenschule die gerichtlichen Entscheidungen veröffentlicht, habe die Ex-AfD-Politikerin jedoch nicht.
OLG: Unglaubwürdig hat Petry sich schon selbst gemacht
Zwar könne grundsätzlich ein Anspruch auf Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils bestehen, so das OLG. Im Fall von Petry verneinten die Richter aber eine fortdauernde Rufbeeinträchtigung. Das Projekt "Faktenzoom" mit den unzulässigen beiden Bewertungen sei nicht weiter veröffentlicht worden. Die Presseberichte über den negativen Spitzenplatz Petrys seien älteren Datums und/oder enthielten Hinweise auf die juristischen Auseinandersetzungen um das Portal.
Darüber hinaus sei die öffentliche Meinung über Petry maßgeblich durch ihr Verhalten im Bundestagswahlkampf 2017 geprägt worden, betonte der Senat. Petry war, nachdem sie den Bundestagswahlkampf als Spitzenkandidatin der AfD bestritten hatte und für die Partei in den Bundestag einzog, bereits am nächsten Tag aus der Fraktion und kurz darauf auch aus der Partei ausgetreten.
Ein größerer Glaubwürdigkeitsverlust im Hinblick auf ihre Aussagen vor der Wahl – und damit im weitesten Sinne auch im Hinblick auf ihr Verhältnis zur "Wahrheit" – sei aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten kaum denkbar, befanden die Kölner Richter. Demgegenüber spiele das Projekt der Journalistenschule, sofern es aktuell überhaupt noch in der öffentlichen Wahrnehmung verankert sei, keine maßgebliche Rolle mehr.
Da die beiden Bewertungen, die bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren als unzulässig bewertet wurden, auch zukünftig zu unterlassen seien, dürfe die Schule auch die Berechnung der bisherigen Gesamtbewertung mit den entsprechenden prozentualen Angaben von "Falschaussagen" nicht wiederholen. Petrys Vertreter von Höcker Rechtsanwälte betonten bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dass bei unterstellter Korrektheit der diesbezüglichen Recherche und Auswertung Gesamtsieger im Lügen-Ranking der CSU-Politiker Markus Söder sei.
Ob und wie das Projekt "Faktenzoom" künftig fortgeführt werde, falle unter die Meinungs- und Pressefreiheit der Journalistenschule, so das OLG. Es obliege insbesondere nicht den Gerichten, darüber zu entscheiden, welche Aussagen einzelner Politiker in die Bewertungen durch das Projekt einbezogen werden könnten bzw. müssten.
acr/LTO-Redaktion
OLG zum falschen Faktencheck der Kölner Journalistenschule: . In: Legal Tribune Online, 19.04.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28165 (abgerufen am: 17.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag