Bei einem Unfall zwischen Deutschen im Ausland sind die vor Ort geltenden Verhaltensvorschriften maßgebend dafür, wer haftet. Das entschieden die Koblenzer Richter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Einschlägig sei nicht das deutsche, sondern das in Österreich geltende Recht, so das Oberlandesgericht (OLG). Auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten komme es nicht an (Az. 5 U 1273/10).
Das Gericht gab damit der Schadensersatzklage eines Skifahrers aus Deutschland gegen einen Landsmann statt. Beide waren im österreichischen Warth auf einer Piste zusammengestoßen. Der Kläger verwies darauf, dass nach den Verhaltensregeln des Internationalen Ski-Verbandes FIS grundsätzlich der Hinterherfahrende eine besondere Aufmerksamkeitspflicht hat und dieser bei einem Unfall allein haftet. Der Unfallgegner hielt dem entgegen, dass nach deutschem Haftungsrecht den Kläger in jedem Fall ein Mitverschulden trifft.
Das OLG schloss sich der Auffassung des Klägers an. Als unerheblich werteten die Koblenzer Richter auch, dass die FIS-Regeln in Österreich nicht etwa als gesetzliche Regeln, sondern als Gewohnheitsrecht gelten.
dpa/tko/LTO-Redaktion
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OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3243 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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