Auf vielen Friedhöfen ist Werbung per Satzung verboten. Ein Steinmetz, der an seine Kunden kostenlose Blumenvasen mit seinem Werbedruck verteilt hat, muss nun ein Ordnungsgeld zahlen.
Ein Werbeverbot auf einem Friedhof kann auch für Aufkleber auf Blumenvasen gelten. Beim Verschenken oder Verkaufen von Blumenvasen mit einem Werbeaufkleber müssen Kunden darauf hingewiesen werden, dass die Gefäße nicht auf Friedhöfen stehen dürfen, deren Satzung Werbung verbietet. Das teilte das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz am Montag mit (Beschl. v. 28.01.2019, Az. 9 W 648/18).
Ein Steinmetz hatte Friedhofsvasen mit Werbung für seinen Betrieb zur kostenlosen Mitnahme und im Internet für einen Euro angeboten. 2016 urteilte das Landgericht (LG) Trier, er dürfe auf Friedhöfen mit Werbeverbot keine Vasen mit Werbung aufstellen. Dennoch wurden laut OLG im Mai 2018 binnen einer Woche auf sieben derartigen Friedhöfen insgesamt zwölf Vasen mit Werbung des Steinmetzes entdeckt. Das LG Trier verhängte daher ein Ordnungsgeld von 5.000 Euro gegen den Mann.
Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das OLG Koblenz zurück: Der Steinmetz sei in diesen Fällen verantwortlich - unabhängig davon, ob er selbst oder seine Kunden die Vasen aufgestellt hätten. Aus der Pflicht zur Unterlassung könne eine Pflicht zum aktiven Tun entstehen, wenn der Unterlassungspflicht nicht anderes gerecht werden könne, so das OLG. Der Mann sei gehalten, alles Zumutbare zu tun, um derartige Verstöße zu verhindern. Er müsse seine Kunden deshalb entsprechend aufklären. Der Beschluss des 9. Zivilsenats des OLG ist rechtskräftig.
dpa/acr/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zur Werbung auf Friedhof: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/35727 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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