Ein Partygast versteckte im Präsentkorb für das Geburtstagskind einen Böller, der beim Auspacken auslöste und den Schenkenden schwer verletzte. Dafür trifft den Gastgeber aber kein Verschulden, so das OLG Koblenz.
Beschenkte dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass von einem Geschenk kein Gefahrenpotenzial ausgeht, wenn sich auf den ersten Blick nichts anderes ergibt, so das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Das geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung hervor (Beschl. v. 15.03.2019, Az. 4 U 979/18).
Anlass für den Fall gab eine Geburtsfeier. Die Gäste schenkten dem Geburtstagkind ein großes Paket, das mehrere kleine Päckchen, Konfetti und Papierschnipsel enthielt. Daneben versteckten sie auch fünf längliche, für den Innenraum ungeeignete Knallkörper. Als der Gastgeber das Geschenk auspackte, löste einer der Knallkörper aus. Dabei drang ein Teil in das linke Auge eines der Schenkenden ein, wodurch dieser so schwer verletzt wurde, dass er auf dem Auge erblindete.
Der Verletzte verklagte den Gastgeber daraufhin auf Schmerzensgeld von mindestens 30.000 Euro und Schadensersatz. Schließlich habe das Geburtstagskind den Feuerwerkskörper ausgelöst, obwohl er bei genaueren Hinsehen den Warnhinweis auf dem Böller hätte erkennen können. Dem hielt der Beschenkte entgegen, dass er von einem ungefährlichen Geschenk ausgegangen sei und die Knallkörper nicht gesehen habe.
Geschenke müssen nicht auf Warnhinweise abgesucht werden
Schon das Landgericht (LG) Koblenz erkannte weder ein vorsätzliches noch ein fahrlässiges Verhalten des Gastgebers, als er das Geschenk öffnete. Der Verletzte habe deshalb auch weder einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 229 Strafgesetzbuch (StGB), weil die Gefahr nicht vorhersehbar gewesen sei (Urt. v. 09.07.2018, Az. 15 O 276/17).
Nähme man anderes an, so das LG, wäre eine beschenkte Person grundsätzlich gehalten vorab zu erfragen, was in dem jeweiligen Paket enthalten und ob beim Öffnen etwas Besonderes zu beachten sei. Gebe es keine Anzeichen für ein Gefahrenpotenzial, bestehe auch keine Verkehrssicherungspflicht, das Geschenk vorsichtig zu öffnen.
Diese Entscheidung hat das OLG Koblenz nun bestätigt und die Berufung des Schenkenden – nach einem bereits ergangenen Hinweisbeschluss – zurückgewiesen. Ein Beschenkter müsse beim Öffnen seines Geschenks nicht mit einem Gefahrenpotenzial rechnen, wenn er nicht darauf hingewiesen worden ist oder sich aus der Art der Verpackung etwas anderes ergibt. Die Anforderungen an eine Sorgfaltspflicht würden übersteigert, wenn der Beschenkte ohne konkreten Anlass jede Geschenkverpackung erst rundum auf etwaige Warnhinweis absuchen müsste, entschied der Senat.
mgö/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zur Sorgfaltspflicht: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34683 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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