Handläufe und Geländer tragen in der Regel zur Sicherung einer Treppe bei. Dennoch muss nicht jede Treppe derart gesichert werden, so das OLG Koblenz. Nur bei "versteckten Gefahrenlagen" wird eine Sicherung erforderlich.
Ist eine Treppe Bestandteil eines öffentlichen Weges, muss ein Geländer oder ein Handlauf nur angebracht werden, wenn Gefahren ausgeräumt werden müssen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht ohne Weiteres erkennbar sind, so das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) mit am Donnerstag veröffentlichtem Urteil (Urt. v. 5.7.2018; Az.: 1 U 1069/17). Fehlt es an einer solchen "versteckten Gefahrenlage" müsse die Treppe nicht durch Geländer oder Handlauf gesichert werden. Eine solche Lage bestehe auch, wenn der Benutzer der Treppe sich nicht oder nicht rechtzeitig auf die Gefahr einstellen kann.
Geklagt hatte ein Versicherer, der einer Frau Behandlungskosten in Höhe von knapp 5.500 Euro erstattete, die sich durch einen Sturz an einer ungesicherten Treppe verletzte. Der Versicherer wendete sich an die für die Sicherung des Weges zuständige Verbandsgemeinde und verlangte ihrerseits Erstattung der angefallenen Kosten. Jedoch ohne Erfolg, wie aus dem nunmehr rechtskräftigen Urteil hervorgeht.
Denn die konkrete Treppe musste nicht zusätzlich gesichert werden, da es an der dafür erforderlichen versteckten Gefahrenlage fehle, so das OLG. "Insbesondere die Gestaltung der Treppe sei für den Benutzer jederzeit erkennbar gewesen", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.
dpa/tik/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zur baulichen Sicherung: . In: Legal Tribune Online, 03.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33005 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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