Zwei Freiburger Polizisten, die einem Kollegen nach dessen Trunkenheitsfahrt mit einem Todesopfer bei der Flucht halfen, müssen wieder mit einer Verurteilung rechnen. Der Freispruch war rechtsfehlerhaft, so das Karlsruher OLG.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Freisprüche der Vorinstanz für zwei Freiburger Polizisten aufgehoben. Die Männer hatten einem Kollegen bei der Flucht geholfen, nachdem dieser bei einer Trunkenheitsfahrt den Tod eines Mannes verursacht hatte (Urt. v. 10.07.2017, Az. 2 Rv 10 Ss 581/16).
Nach einer Feier, an der die beiden angeklagten Beamten wie auch der Unfallfahrer teilgenommen hatten, fuhr dieser am frühen Morgen des 01.08.2014 in angetrunkenem Zustand über die Autobahn bei Freiburg. Dabei fuhr er einen Motorradfahrer an und verletzte ihn tödlich. Sodann floh er vom Ort des Geschehens und versteckte sich in einem nahe gelegenen Industriegebiet, von wo er seine Kollegen anrief und sie um Hilfe bat.
Diese holten ihn noch in der Nacht an seinem Versteck ab und brachten ihn in seine Wohnung. Der Mann wurde später in einem getrennten Verfahren wegen fahrlässiger Tötung, vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt (Urt. v. 2.5.2016, Az. Ss 214/16 - AK 77/16).
OLG: Tathandlung war noch nicht beendet
Seine Helfer dagegen wurden vor dem Amtsgericht (AG) Freiburg vom Vorwurf der Beihilfe zu seiner Unfallflucht sowie der versuchten Strafvereitelung freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft griff das Urteil mit ihrer Sprungrevision an und hatte nun vor dem 2. Strafsenat des OLG Erfolg: Die Richter erachteten das erstinstanzliche Urteil als rechtsfehlerhaft.
Das AG hatte seine Entscheidung damit begründet, eine Beihilfe zum Entfernen vom Unfallort sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, da der Haupttäter diesen schon verlassen hatte und die Tat damit beendet gewesen sei. Nach Ansicht des OLG aber dauert die Tathandlung des Sich-Entfernens an, "solange sich der Fliehende noch nicht endgültig vor Feststellungen im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen in Sicherheit gebracht hat". Davon sei im vorliegenden Fall erst nach der Abholung des Mannes durch seine Kollegen anzunehmen.
"Der Akt des Sich-Entfernens war noch nicht beendet, da der Täter aufgrund der Situation an seinem Versteck immer noch greifbar war", erklärte dazu OLG-Pressesprecherin Dr. Julia Kürz auf Nachfrage von LTO. "Es war zu dieser Zeit menschenleer dort, somit war er immer noch auffällig."
Direkter Vorsatz bezüglich der Strafvereitelung
Auch die Würdigung des Vorwurfs der Strafvereitelung durch das AG erntete Schelte durch den Senat: Zwar sei man korrekterweise davon ausgegangen, dass auf der subjektiven Tatbestandsseite direkter Vorsatz hinsichtlich der Vereitelung nötig sei. Diesen jedoch abzulehnen mit dem Hinweis, es sei den Männern nur um psychische Hilfe für ihren Kollegen gegangen, sei falsch. Direkter Vorsatz liege schließlich auch dann vor, wenn der Taterfolg als sichere Folge des eigenen Handelns vorhergesehen wurde.
Nach den Feststellungen des AG hätten die Angeklagten als Polizeibeamte genau gewusst, dass mit dem Verbergen ihres Kollegen und des in dieser Zeit fortschreitenden Abbaus des Blutalkoholwerts eine Aufdeckung der Trunkenheit als Unfallursache vereitelt werden würde.
Nun wird eine andere Abteilung des AG Freiburg über die Sache entscheiden müssen, heißt es in einer Mitteilung des OLG. Die beiden Polizisten müssen somit wieder mit einer Verurteilung rechnen.
mam/LTO-Redaktion
Fahrerflucht nach tödlichem Unfall: . In: Legal Tribune Online, 11.07.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23427 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag