Wer seine Haftpflichtversicherung arglistig und vorsätzlich über den Schadenshergang täuscht, verliert seinen Deckungsschutz. Es komme nicht darauf an, ob sich die Täuschung tatsächlich nachteilig auf die Belange des Versicherers ausgewirkt hat, so das OLG.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat den Haftpflichtversicherungsschutz eines Jägers für seine Hunde abgelehnt. Er habe seine Versicherung arglistig über den Schadenshergang getäuscht. Deshalb sei unerheblich, ob dies überhaupt zu einem konkreten Nachteil für den Versicherer geführt hat oder ob der wahre Schadenshergang auch vom Versicherungsschutz erfasst worden wäre (Urt. v. 06.06.2013, Az. 12 U 204/12).
Der Jäger habe seiner Versicherung zunächst einen Fall geschildert, nachdem von einer Tierhalterhaftung nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgegangen werden musste: Bei einer Gesellschaftsjagd habe der Mann seine beiden Hunde an der Leine geführt. Diese seien unvorhersehbar losgejagt und hätten dabei eine an der Jagd beteiligte Frau umgerissen. Dabei erlitt sie einen Meniskus- und einen Bänderriss. Die Frau verlangte ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro.
Bei der gerichtlichen Anhörung zu seiner Klage auf Deckungsschutz räumte der Jäger dagegen ein, an der Jagd gar nicht beteiligt gewesen zu sein. Die Geschädigte habe die Hunde morgens zur Jagd bei ihm abgeholt. Er sei erst nach dem Unfall dazugestoßen. In einem solchen Fall käme eine Haftung des Tieraufsehers gemäß § 834 S. 1 BGB in Betracht, so das OLG. Ist der Aufseher selbst der Geschädigte, haftet zwar auch der Tierhalter, allerdings wird ein Mitverschulden des Aufsehers vermutet.
In erster Instanz hatte der Jäger mit seiner Deckungsschutzklage Erfolg. Das Landgericht (LG) hielt es für unerheblich, dass der Versicherte zunächst einen falschen Schadenshergang gemeldet hatte, weil dies letztlich die Belange des Versicherers nicht nachteilig beeinflusst habe. Anders beurteilte das OLG den Fall: Wenn über den Schadenshergang arglistig getäuscht werde, müsse der Versicherer nicht haften, wenn die Täuschung generell geeignet sei, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Der Jäger habe arglistig gehandelt, weil er falsche Tatsachen vorgab um einen Irrtum bei seiner Versicherung zu erregen. Er nahm an, dass er bei wahrheitsgemäßer Darstellung keine oder keine gleichwertige Leistung erwarten könne. Diese arglistige und vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führe dazu, dass der Mann seinen Versicherungsschutz vollständig verwirkt habe, so die Richter.
una/LTO-Redaktion
OLG Karlsruhe zu Haftpflichtversicherung: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9012 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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