Nach einem Kampf zweier Hunde erlitt eine Halterin diverse Verletzungen. Das ihr erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld hat das OLG nun auf 25.000 Euro halbiert. Auch sie müsse sich die Tiergefahr ihres Retrievers anrechnen lasse.
Nach einem Kampf zwischen zwei nicht angeleinten Hunden hat die dabei verletzte Halterin des einen Tieres nur Anspruch auf die Hälfte des von ihr geforderten Schmerzensgeldes. Die Frau sowie der Halter des anderen Hundes seien gleichermaßen verantwortlich für die Gefahr, weil auch sie sich die Tiergefahr ihres Hundes zurechnen lassen müsse. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe laut einem am Montag veröffentlichten Urteil (Urt. v. 18.09.2019, Az. 7 U 24/19).
Geklagt hatte eine Frau, die im Juni 2016 in Mannheim während der Rauferei zwischen zwei Hunden in die Hand gebissen worden war. Weder ihr Retriever, noch der Schäferhund des anderen Hundehalters waren zuvor angeleint gewesen. Nach der Operation ihrer Mittelhandfraktur erlitt sie am gleichen Tag eine Lungenembolie und einen Schlaganfall mit schweren Folgen. Deswegen klagte sie auf Schmerzensgeld.
Vor Gericht gab die Frau an, ihren Vierbeiner am Halsband festgehalten zu haben. Der Schäferhund des Beklagten sei auf sie zugelaufen und habe sie in die Hand gebissen. Der andere Hundehalter erklärte hingegen, dass sich die Frau verletzt habe, als sie die beiden raufenden Hunde mit bloßen Händen trennen wollte.
Verletzte muss sich die Tiergefahr ihres Hundes anrechnen lassen
Das Landgericht (LG) Mannheim hatte den Mann erstinstanzlich zu einem Schmerzensgeld von 50.000 Euro verurteilt und dessen volle Haftung festgestellt. Auch wenn eine Lungenembolie und ein Schlaganfall keine typischen Folgen eines Hundebisses seien, bejahte die Kammer nach einem entsprechenden Sachverständigengutachten die Kausalität. Grund für eine Haftungsreduzierung sahen die Mannheimer Richter nicht. Der Halter des Schäferhundes habe sein Tier nicht unter Kontrolle gehabt und ihm sei dessen Aggressivität bekannt gewesen.
Dagegen war der Hundehalter in Berufung gegangen. Mit Erfolg – das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass er nur zur Hälfte haftet und das Schmerzensgeld auf 25.000 Euro reduziert. Der Mann hafte zwar für den Schaden der anderen Hundehalterin nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil sein Tier die Verletzung mitverursacht habe. Die Halterin des Retrievers müsste sich jedoch die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen.
Auch in der Beweisaufnahme konnte nicht mehr aufgeklärt werden, wie es zu der Verletzung gekommen ist. Welcher der beiden Hunde die Frau letztlich gebissen habe, könnte letztlich aber auch offen bleiben, so der Senat. Beide Hunde hätten die Rauferei gleichermaßen verursacht, weswegen die Tiergefahr beider Halter zu berücksichtigen sei.
Weitere Verschuldensbeiträge etwa dadurch, dass dem Halter die Aggressivität seines Tieres bekannt gewesen sein soll oder die Halterin aktiv in die Rauferei eingriffen habe, konnte das OLG nicht feststellen. Eine Revision hat es nicht zugelassen.
mgö/LTO-Redaktion
OLG Karlsruhe zur Tierhalterhaftung: . In: Legal Tribune Online, 23.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37783 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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