Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar im Anschluss an das Ende einer Auktion bei der Internetplattform eBay kann rechtzeitig sein, um die verkürzte 14-tägige Widerrufsfrist beim Verbrauchervertrag auszulösen. Dies hat der 4. Zivilsenat des OLG in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Die unmittelbar im Anschluss an das Auktionsende übermittelte Widerrufsbelehrung sei "unverzüglich nach Vertragsschluss" erfolgt, so das Oberlandesgericht (OLG) Dies gelte auch dann, wenn der Vertrag bereits mehr als 49 Stunden zuvor mit Abgabe des Höchstgebots zustande gekommen und damit tatsächlich mehr als der vom Gesetzgeber in der Regel vorgesehene Zeitraum von einem Tag nach Vertragsschluss bis zur Übermittlung der Belehrung verstrichen sei (Urt. v. 10.01.2012, Az. I -4 U 145/11).
Ein vom antragsstellenden Versandhändler beauftragter Privatkunde gab als Testkäufer am 31.01.2011 um 17:42 Uhr das Höchstgebot für einen auf der eBay Plattform angebotenen Ring ab. Die Auktion endete am 02.02.2011 um 19:20 Uhr. Nach Auktionsende übermittelte der Verkäufer des Rings, ebenfalls ein Versandhändler, dem Testkäufer per Email eine "Widerrufs- und Rückgabebelehrung", die eine Widerrufsfrist von 14 Tagen vorsah. Darin sah der antragsstellende Versandhändler einen Wettbewerbsverstoß und machte - ohne Erfolg - Unterlassungsansprüche geltend.
Identität des Vertragspartners erst mit Auktionsende bekannt
Die Verkürzung der Widerrufsfrist von einem Monat auf 14 Tage bei einem im Fernabsatzwege zustande gekommenen Verbrauchervertrag setzt nach § 355 Abs. 2 BGB voraus, dass die Widerrufsbelehrung unverzüglich – also ohne schuldhaftes Zögern - nach Vertragsschluss in Textform übermittelt wird.
Dem Unternehmer sei ein früheres Handeln faktisch nicht möglich und auch unzumutbar, so die Richter. Erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Aktion werde dem Anbieter die Identität seines Vertragspartners bekannt gegeben. Außerdem sei denkbar, dass das erste Höchstgebot mehrfach überboten werde, so dass dem Unternehmer zuzubilligen sei, bis zum Aktionsende zu warten, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren.
Auch der Verbraucher werde hierdurch nicht länger als unvermeidlich über sein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen. Bis zum Ende der Auktion müsse auch er damit rechnen, dass der zunächst mit ihm zustande gekommene Vertrag überhaupt nicht fortbesteht, weil ein weiterer Bieter ein neues Höchstgebot abgibt.
tko/LTO-Redaktion
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