Ein durch einen "hengstischen" Ausbruch eines Wallachs entstandenen Schaden kann der Tierhüter nicht von der Halterin ersetzt verlangen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Schaden auf ein Verschulden des Tierhüters zurückzuführen ist. Dies geht aus einer am Donnerstag bekannt gewordenen Entscheidung des OLG Hamm hervor.
Geklagt hatte ein Pferdepensionswirt, bei dem eine Frau aus Herne ihren Wallach untergestellt hatte. Auf einer zu den Stallungen gehörende Weide hielt der Mann auch eine 13-jährige Stute, die nach seiner Darstellung ein talentiertes Springpferd im Wert von 150.000 Euro war. Bei einem Vorfall auf dem Hof wurde die Stute schwer verletzt.
Der Pferdewirt behauptete, seine Stute sei durch einen Ausbruch "hengstisch" aggressiven Verhaltens des Wallachs schwer verletzt worden. Der Wallach habe sich losgerissen und einen durch Elektrodraht gesicherten Weidezaun durchbrochen. Dann sei er auf die Stute zugelaufen und mit den Vorderhufen auf sie gestiegen. Dabei habe er der Stute erhebliche Verletzungen zugefügt für die er von der Tierhalterin Schadensersatz verlangte.
OLG: Verschulden des Pferdewirts nicht auszuschließen
Das Oberlandesgerichts (OLG) Hamm lehnte die Klage ab. Der 24. Zivilsenat begründete die Entscheidung damit, dass der Pferdewirt den Wallach als Tierhüter hätte beaufsichtigen und von ihm ausgehende Gefahren abwenden müssen. Es könne dahinstehen, ob die Stute des Klägers durch den von ihm behaupteten "hengstischen" Ausbruch des Wallachs verletzt worden sei. Denn der Tierhüter müsse nachweisen, dass er den Schaden nicht selbst verschuldet habe. Dieser Nachweis sei ihm nicht gelungen (Urt. v. 09.04.2013, Az. 24 U 112/12).
Der von ihm geschilderte Ablauf des Vorfalls sei nach den Ausführungen des vom Senat gehörten Sachverständigen zweifelhaft. Nach dem Ergebnis einer Hormonuntersuchung sei mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Wallach aufgrund einer sexuellen Motivation erhebliche Hindernisse überwunden habe, um zu der Stute zu gelangen. Vielmehr sei eine Tierhalterhaftung der Beklagten verdrängendes Verschulden des Klägers denkbar. Von einem solchen sei etwa auszugehen, wenn der Wallach vor dem Vorfall ohne ausreichende Schutzvorkehrungen und trotz erkennbarer Unruhe mit der ihm zuvor nicht vertrauten Stute auf einer Weide zusammengeführt worden sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
asc/LTO-Redaktion
Wallach verhält sich wie Hengst: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8867 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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