Nordrhein-Westfalen muss für zwei Autos haften, die durch ein Hochwasser in Arnsberg im Jahr 2007 beschädigt wurden. Das Land habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil es den nahe gelegenen Abwassergraben nicht ausreichend dimensioniert habe, entschied das OVG in Münster.
In einem Baugebiet in Arnsberg, nahe der Bundesautobahn (BAB) 46, kam es im August 2007 zu Hochwasser durch überdurchschnittlich starken Regen. Unter der Autobahn verläuft ein Wassertunnel, der in einen offenen Ableitungsgraben mündet, welcher in der Nähe des Grundstücks des Klägers zwei Krümmungen von 90 Grad vollzieht. Die Wassermassen erreichten das Grundstück und beschädigten zwei dort abgestellte Fahrzeuge. Es kam zu einem Schaden von 7.100 Euro.
Das Land Nordrhein-Westfalen muss nun für den Schaden aufkommen. Es habe den Ableitungsgraben nicht ausreichend dimensioniert und somit eine Verkehrssicherungspflicht, die im Zusammenhang mit dem Bau der BAB 46 bestanden habe, verletzt, so der elfte Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Urt. v. 13.03.2013, Az. 11 U 198/10).
Bereits beim Bau der Autobahn durch das Land sei der Verlauf des Ableitungsgrabens verändert worden. Hierbei seien die zwei Krümmungen im Graben entstanden. Damit sei eine erhöhte Gefahr entstanden, dass es zu Hochwasser komme. Vorbeugende Maßnahmen habe das Land jedoch nicht getroffen, erläuterte das OLG. Es sei zudem unerheblich, ob das Land selbst oder die Stadt Arnsberg die Anlage gestaltet habe. Denn in jedem Fall hätte das Land das Vorhaben überwachen und auf die Gefahrenvorbeugung hinweisen müssen.
Das Land könne sich auch nicht darauf berufen, dass es sich bei den Regenfällen im August 2007 um einen "Jahrundertregen" gehandelt habe. Denn ein Sachverständiger gab an, dass bei ausreichender Dimensionierung des Grabens trotz des starken Unwetters keine Schäden entstanden wären.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Hochwasser: . In: Legal Tribune Online, 26.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9015 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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