Das Vorlegen eines nicht vom Erblasser geschriebenen Testaments zu dessen Unterschrift begründet keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung - und somit auch keine Erbunwürdigkeit nach dem BGB, stellte das OLG Hamm klar.
Wer selbst einen Testamenttext verfasst und diesen nur noch von der verfügenden Person unterzeichnen lässt, macht sich nicht der Urkundenfälschung schuldig und damit auch nicht erbunwürdig, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer am Dienstag bekannt gewordenen Entscheidung (Urt. v. 12.07.2016, Az. 10 U 83/15).
Hintergrund war das Testament einer im Jahr 2013 verstorbenen Dortmunderin, in dem sie ihre Tochter, die heute 63-jährige Klägerin, mit einem erheblichen Teil ihres Vermögens bedachte. Mit der Verfügung aus dem Jahr 2009 wich sie von ihrem ursprünglichen Testament aus dem Jahr 2007 ab, in welchem sie die klagende Frau lediglich mit dem Pflichtteil bedacht hatte.
Entgegen ihrer früheren Behauptung an Eides statt, nach der die Mutter das Testament selbst verfasst habe, erkannte die Frau später den beklagten Bruder, den das frühere Testament als Alleinerben vorsah, als solchen an und verlangte nun den ihr als Tochter zustehenden Pflichtteil.
Unterschrift der Mutter ausschlaggebend
Der beklagte Mann, ebenfalls eines von insgesamt drei Kindern der Erblasserin, machte daraufhin geltend, seine klagende Schwester sei aufgrund des Herstellens und Gebrauchens einer unechten Urkunde und wegen versuchten Betruges in Bezug auf das Testament erbunwürdig. Diese hatte das Testament selbst geschrieben und ihrer Mutter nur zur Unterschrift vorgelegt.
In seiner Entscheidung stellte das OLG Hamm klar, dass darin keine Urkundenfälschung zu sehen sei. Das Testament sei zwar formunwirksam, stelle aber keine unechte Urkunde nach § 267 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Die Erblasserin habe sich den Inhalt des Schriftstücks durch ihre Unterzeichnung zu eigen gemacht.
Ein Hinweis auf ein fehlendes Erklärungsbewusstsein ihrerseits sei nicht erkennbar. Im Übrigen stelle ein versuchter Betrug auch keinen Erbunwürdigkeitsgrund im Sinne des § 2339 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Damit wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund im Ergebnis bestätigt.
mam/LTO-Redaktion
Erbunwürdigkeit wegen Urkundenfälschung: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20492 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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