Wie am Freitag bekannt wurde, entschied das OLG Hamm in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, dass ein Unternehmer unlauter und irreführend wirbt, wenn die eigene Identität in einem Verkaufsprospekt nicht angegeben wird. Dies sei ein Verstoß gegen wesentliche wettbewerbsrechtliche Informationspflichten, da der Verbraucher so informiert werden müsse, dass er ohne Schwierigkeiten mit dem anbietenden Unternehmen Kontakt aufnehmen könne.
Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kam zu dem Schluss, dass es nicht ausreiche, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben hinsichtlich der Identität des Unternehmers und der Geschäftsanschrift anderweitig verfügbar sind. Dass sie durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden könnten, könne die Information im Prospekt nicht ersetzen (Beschl. v. 13.10.2011, Az. I-4 W 84/11).
Das Gericht führte weiter aus, dass diese Pflichten auch im Hinblick auf das im Werbeprospekt in Bezug genommene Kreditunternehmen bestünden, über welches die in dem Prospekt angebotenen Produkte finanziert werden können. Auch wenn das Möbelhaus den Kredit nicht selbst anbiete, sondern nur die Finanzierungsdienstleistung des Kreditunternehmens unterbreite, müsse sie ebenfalls über die Geschäftsanschrift des Finanzierungspartners informieren.
Das Unternehmen, ein Möbelhaus, hatte in einem im August 2011 erschienenen Werbeprospekt Aktionsprodukte beworben, ohne die vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz anzugeben. Auch die Geschäftsanschrift des Möbelhauses und die Geschäftsanschrift des in der Werbung in Bezug genommenen Finanzierungspartners waren nicht angegeben. Dieses Werbeverhalten mahnte der Antragsteller, ein Wettbewerbsverband, ab und verlangte im einstweiligen Verfügungsverfahren Unterlassung. In zweiter Instanz hatte der Antrag nun Erfolg.
asc/LTO-Redaktion
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OLG Hamm: . In: Legal Tribune Online, 04.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4721 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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