Erleidet ein Badegast bei der Benutzung einer Wasserrutsche einen schweren Unfall, haftet der Betreiber des Bades nicht, wenn der Gast ihm keine für den Unfall ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung nachweisen kann. Dies entschied das OLG Hamm in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hat keine für den Unfall ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers feststellen können und die Klage abgewiesen, weil der klagende Badegast insoweit die Beweislast trage.
Die Rutsche genüge den an Wasserrutschen ihrer Art zu stellenden sicherheitstechnischen Anforderungen. Dies habe ein Sachverständiger festgestellt. Die Rutsche berge nach ihrer Bauart keine für den Benutzer nicht erkennbaren Gefahren. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ließen sich die vom Kläger erlittenen Verletzungen als Folge der nach seiner Behauptung eingenommenen Rutschhaltung "sitzend, Füße voraus" nicht erklären. Zu erklären seien sie vielmehr nur, wenn ein Badegast – unter eindeutigem Verstoß gegen die Benutzungshinweise – auf den Knien gerutscht und am Ende der Rutschbahn einen Kopfsprung oder missglücken Salto versucht habe (Urt. v. 01.02.2013, Az. I-7 U 22/12).
Der Badegast war auf der im Außenbereich des Bades befindlichen ca. 2,5 m bis 3 m breiten Wasserrutsche in das vor der Rutsche befindliche etwa 110 cm tiefe Wasserbecken gerutscht. Dabei war er infolge eines nicht näher aufzuklärenden Ablaufs mit dem Kopf auf dem Beckenboden aufgeschlagen. Hierdurch zog er sich so schwere Verletzungen zu, dass er seitdem vom Bauchnabel abwärts gelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Mit seiner Klage begehrte er er Schadensersatz, insbesondere die Zahlung eines Schmerzensgeldes in der Größenordnung von 150.000 Euro.
Dem folgte das OLG nicht. Ob die von dem Betreiber des Bades zur Benutzung der Rutsche angebrachten Hinweisschilder ausreichend klare Vorgaben enthielten, könne dahinstehen. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass sich eine denkbare Verletzung der Instruktionspflicht im Schadensfall ausgewirkt habe. So habe er bereits nicht nachweisen können, dass er in der von ihm behaupteten Position "sitzend, Füße nach vorne" gerutscht sei. Auch ein unfallursächliches "Aufrutschen" eines anderen Badegastes oder zum Unfall führendes Berühren der Seitenränder der Rutsche seien nicht feststellbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen ließen sich die erlittenen Verletzungen mit derartigen Rutschvorgängen nicht plausibel erklären.
tko/LTO-Redaktion
OLG Hamm zur Verkehrssicherungspflicht: . In: Legal Tribune Online, 20.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8367 (abgerufen am: 22.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag