Borussia Dortmund muss kein Honorar an einen Spielerberater zahlen, der noch während Verhandlungen über die Vertragsverlängerung eines Torhüters von einem anderen Berater abgelöst wurde. Dies entschied das OLG Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung.
Zwischen dem Double-Sieger und dem abgelösten Spielerberater sei kein Maklervertrag zustande gekommen, der eine Zahlungspflicht des Vereins begründe, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.
Ein Vertragsschluss ergebe sich nicht aus den Umständen der Kontaktaufnahme und den anfänglich unter Beteiligung des Beraters geführten Vertragsverhandlungen. Der BVB habe den Spielerberater als Vertreter des Spielers angesprochen und ihn dabei nicht selbst als Makler beauftragt. Letzteres sei zwar denkbar, im vorliegenden Fall aber nicht feststellbar. Auch wenn ein Verein im Falle einer vertraglichen Einigung mit einem Spieler regelmäßig auch das Honorar des beteiligten Spielerberaters übernehme, könne das auch aufgrund einer erst bei der Vertragsverlängerung vereinbarten Zahlungszusage geschehen, so die westfälischen Richter (Beschl. v. 24.09.2012, Az. I-18 U 25/12).
Im September 2010 hatte der verklagte BVB den seinen Torhüter vertretenden Spielerberater angesprochen, um Verhandlungen über eine Vertragsverlängerung aufzunehmen. Vor dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen im Jahre 2011 trennte sich der Keeper im November 2010 von dem Spielerberater und beauftragte einen neuen Berater.
Unter Hinweis auf einen nach seiner Ansicht mit dem BVB abgeschlossenen Maklervertrag hatte der abgelöste Spielerberater von dem Verein Auskunft über die Konditionen der später ohne seine Mitwirkung vereinbarten Vertragsverlängerung und ein - der Höhe nach noch zu bezifferndes - Maklerhonorar in Höhe von 10 Prozent des mit dem Spieler abgesprochenen Jahresbruttogehaltes verlangt.
Dieses Begehren wies der 18. Zivilsenat als unbegründet zurück. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu Maklerhonorar: . In: Legal Tribune Online, 14.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7543 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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