Werbeaussagen zu gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit E-Zigaretten müssen wissenschaftlich belegt sein. Dies entschied das OLG Hamm in zwei am Freitag bekannt gegebenen Beschlüssen und untersagte einem Unternehmen die Behauptung "mindestens 1.000mal weniger schädlich ist als die Tabakzigarette".
Das Oberlandesgerichtes (OLG) Hamm begründete seine Entscheidungen damit, dass es sich bei E-Zigaretten zwar um ein Genussmittel handele, die Aussage, diese seien wesentlich weniger schädlich als herkömmliche Tabakzigaretten, allerdings das Gesundheitswesen betreffe. Auf diesem Gebiet seien Werbeaussagen nur zulässig, wenn sie gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Ein Gutachten habe zwar ergeben, dass die E-Zigaretten, in denen sogenannte Liquids verdampfen, die anschließend inhaliert werden, deutlich weniger toxisch als herkömmliche Zigaretten seien. Es würden jedoch aussagekräftige Untersuchungen zur Sicherheit und Langzeitfolgen von E-Zigaretten fehlen. Die Werbeaussage des Unternehmens sei daher irreführend und damit unzulässig.
Auch die Bewerbung von E-Zigaretten mit dem Hinweis, sie enthalten als "einzigen Schadstoff Nikotin", hielten die Richter des 4. Zivilsenats für unzulässig. Die Behauptung sei schlicht falsch. Das Gutachten sei zu dem Schluss gekommen, dass der Hauptbestandteil der Liquids (Propylenglycol) zwar harmloser als Nikotin, keinesfalls aber als völlig unbedenklich einzustufen sei (Beschl. v. 10.09.2013 und v. 22.10.2013, Az. 4 U 91/13).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zur Werbung für E-Zigaretten: . In: Legal Tribune Online, 08.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9993 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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