Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Haftpflichtversicherer des französischen Herstellers minderwertiger Silikonimplantate nicht zahlen muss, wenn die OP in Deutschland stattfand.
Die Chancen auf Schmerzensgeld sind für deutsche Opfer des Skandals um minderwertige Brustimplantate aus Industriesilikon weiter gesunken. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss, dass der Haftpflichtversicherer des inzwischen insolventen französischen Herstellers nicht für Schäden durch die Pfusch-Implantate haften muss, wenn die Operation in Deutschland stattfand (Beschl. v. 19.06.2017, Az. 3 U 30/17). Der Schutz der vom Unternehmen Poly Implant Prothèse (PIP) abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sei auf das französische Staatsgebiet beschränkt.
Vor Gericht hatte eine heute 65-jährige Frau aus Menden in Nordrhein-Westfalen geklagt, die sich im April 2007 in einer Essener Klinik Brustimplantate des französischen Herstellers einsetzen ließ, von dem im Jahr 2010 bekannt wurde, dass er Implantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons produziert hatte. Im März 2013 ließ die Klägerin ihre Implantate austauschen. Vom französischen Haftpflichtversicherer des Herstellers verlangte sie unter anderem 45.000 Euro Schmerzensgeld.
Keine Diskriminierung wegen Staatsangehörigkeit
Der Haftpflichtversicherer verweigerte die Zahlung, da der Versicherungsvertrag auf Operationen im französischen Staatsgebiet beschränkt gewesen sei. Nach Auffassung des 3. Zivilsenats in Hamm ist diese Beschränkung wirksam. Insbesondere diskriminiere sie die Frau nicht wegen ihrer Staatsangehörigkeit. Wäre die Klägerin in Frankreich operiert worden, wäre sie nicht anders zu behandeln als eine ebenfalls dort operierte Französin. Umgekehrt wäre eine in Deutschland operierte Französin nicht besser gestellt als die Klägerin. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Bereits im Juni hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil die Schmerzensgeldklage einer betroffenen Frau gegen den TÜV Rheinland abgewiesen, der die Qualitätssicherung des französischen Herstellers überwacht hatte. Die Prüfer hätten bei der Überwachung keine Pflichten verletzt, befand der BGH.
dpa/acr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zu minderwertigen Brustimplantaten: . In: Legal Tribune Online, 29.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25769 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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