Herrchen oder Frauchen können auch für schlafende Hunde haften, wenn das Tier zum gefährlichen Hindernis wird. Das entschied das OLG Hamm in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil. Ein Schäferhund hatte sich im Eingangsbereich eines Geschäfts zur Ruhe gelegt, später stürzte eine 61-Jährige über das Tier und zog sich schwere Knieverletzungen zu. Die Halterin muss nun Schadensersatz zahlen.
Die Tierhalterhaftung gemäß § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann auch für schlafende Tiere greifen. Diese Erkenntnis geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Hamm hervor. Denn auch dann könne sich die einem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklichen, die auf der Unberechenbarkeit und Selbstständigkeit des Tieres beruhe (Urt. v. 15.02.2013, Az. 19 U 96/12).
Im August 2009 stürzte eine 61 Jahre alte Frau in Meinerzhagen im Eingangsbereich eines Reitsportgeschäfts über einen schlafenden Hund. Dieser gehörte einer Verkäuferin, die das Tier mit Erlaubnis des Geschäftsinhabers regelmäßig in das Ladengeschäft nahm. Als sich die Klägerin Richtung Ausgang begab, übersah sie das schlafende Tier und stürzte. Gegenüber der Halterin machte sie u.a. Schmerzensgeld von etwa 15.000 Euro geltend.
Das Gericht verurteilte die Verkäuferin dem Grunde nach zum umfassenden Schadensersatz, da sich mit dem Sturz eine dem Tier typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht habe. Hierbei sei nicht darauf abzustellen, dass der Hund geschlafen habe und daher regungslos auf dem Boden lag. Stattdessen entspreche dieses unbekümmerte Verhalten der tierischen Natur, welche von der Tierhalterhaftung erfasst sei. Der Schäferhund sei auch schlafend ein gefährliches Hindernis gewesen. Die 61-Jährige treffe auch kein Mitverschulden, denn das Tier sei schwer wahrnehmbar gewesen.
una/LTO-Redaktion
OLG Hamm zur Tierhalterhaftung: . In: Legal Tribune Online, 05.06.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8855 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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