Das OLG Frankfurt hat am Freitag einer Versicherung Schadenersatz gegenüber den Veranstaltern einer Hochzeitsfeier zugesprochen, bei der durch sogenannte Himmelslaternen zwei Gebäude in Brand geraten sein sollen.
Alles Gute kommt von oben, so heißt es. Für den Abend des 11. Juli 2009 galt das allerdings nicht: Anlässlich einer Hochzeitsfeier hatte die Hochzeitsgesellschaft 20 sogenannte Himmelslaternen aufsteigen lassen. Doch statt dem erhofften Glück für das Brautpaar verursachten die fliegenden Lichter einen Sachschaden in Höhe von rund 300.000 Euro im benachbarten Städtchen Dieburg. Eine der Laternen hatte in der Luft Feuer gefangen und war auf die Terrasse eines Wohnhauses gefallen. Von dort breitete sich das Feuer schlagartig über das Holzgebälk des Hauses aus und sprang auf ein Nachbargebäude über.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main erkannte in dem Aufsteigenlassen der Himmelslaternen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Veranstalter der Hochzeit. Die Mutter der Braut habe eingeräumt, die Himmelslaternen erworben und zur Hochzeitsfeier mitgebracht zu haben. Dem Bräutigam sei vorzuwerfen, dass er es als Mitorganisator des Festes unterlassen habe, das Aufsteigenlassen der Laternen zu unterbinden. Und dies obwohl beide Beklagte noch am Tag vor der Hochzeit auf Nachfrage beim Ordnungsamt auf die besondere Gefährlichkeit der Himmelslaternen hingewiesen worden seien (Urt. v. 24.07.2015, Az. 24 U 108/14).
Zwischenzeitlich ist in mehreren Bundesländern die Verwendung von Himmelslaternen verboten worden. In Hessen trat die entsprechende "Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern" (BallonLGefAbwV HE ) am 23.7.2009 in Kraft – keine zwei Wochen nach dem Vorfall in Dieburg.
mbr/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt a.M. verurteilt Hochzeitsveranstalter: . In: Legal Tribune Online, 24.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16376 (abgerufen am: 19.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag