Das OLG Frankfurt hat eine Bank dazu verpflichtet, Auskunft über das Guthaben auf einem im Jahr 1959 eingerichteten Sparbuch zu erteilen. Der Kläger hatte von der beklagten Bank zunächst Auskunft über das vorhandene Guthaben verlangt sowie - nach Erteilung der Auskunft - Auszahlung des Guthabens nebst zwischenzeitlich angefallener Zinsen.
Ein Vater hatte für den Sohn vor mehr als 50 Jahren ein Sparbuch angelegt. Dieses wies zum damaligen Zeitpunkt ein Guthaben von 106.000,- DM aus; weitere Bewegungen waren in der Folgezeit ausgeblieben.
Erst 2007 kam der Sohn in Rechtsnachfolge seines verstorbenen Vaters in den Besitz des Sparbuches. Sein Auskunftsersuchen lehnte die Bank jedoch ab. Sie bestritt die Echtheit des Sparbuches und die Echtheit der darin enthaltenen Unterschriften der Bankmitarbeiter sowie deren Zeichnungsberechtigung. In ihren Aufzeichnungen und Archiven fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die im Sparbuch ausgewiesene Forderung jemals bestanden habe.
Das zunächst mit der Sache befasste Landgericht (LG) Frankfurt am Main gab dem Auskunftsverlangen des Klägers statt. Zuvor hatte es ein Sachverständigengutachten über die Echtheit des Sparbuches eingeholt.
Die Berufung der Bank gegen das Urteil wies der zuständige 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt am Main nunmehr zurück (Urt. v. 16.02.2011, Az. 19 U 180/10):
Die Echtheit des Sparbuches könne nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Dem Sparbuch komme danach die Funktion einer Beweisurkunde zu. An die Erschütterung des Beweiswertes eines Sparbuches seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, die nur im Ausnahmefall vorlägen. So könnten insbesondere die Höhe des Sparguthabens und die Dauer der Umsatzlosigkeit den Beweiswert nicht erschüttern.
Soweit die Bank bestreite, dass die in dem Sparbuch neben dem Guthabenbetrag beigefügten Namensunterschriften echte Unterschriften von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern seien, könne sie damit nicht durchdringen. Da dem Kläger in der Rolle des Sparers insoweit die betreffenden Umstände naturgemäß nicht bekannt sein könnten, liege es im Verantwortungsbereich der Bank, für den Nachweis oder das Bestreiten der Echtheit von Unterschriften in einem Sparbuch geeignete Geschäftsunterlagen aufzubewahren und vorzulegen, selbst nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Andernfalls könne eine Bank durch einfaches Bestreiten der Echtheit der Unterschriften im Sparbuch den Beweiswert des Sparbuches faktisch aufheben, was nicht hinnehmbar sei.
Weder die Sparbuchforderung selbst noch der Auskunftsanspruch seien im Übrigen verjährt. Der Umstand, dass die Bank keine Kenntnis mehr von dem Sparbuch gehabt habe, ändere hieran nichts.
Der Anwalt des Klägers schätzt den mittlerweile zusammengekommenen Gesamtbetrag des Sparbuches auf zwischen 280.000 bis 320.00 Euro. Den genauen Betrag muss die Bank ausrechnen.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
age/LTO-Redaktion
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OLG Frankfurt: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2756 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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