Die Fehlplanung des Veranstalters wollte ein Ehepaar vor Gericht zu Geld machen, scheiterte aber schon an der eigenen Vereinbarung. Der Veranstalter sollte "schwarz" bezahlt werden, deshalb sei der Vertrag nichtig, entschied das OLG Frankfurt in einem am Freitag bekannt gewordenen Beschluss.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat einen Antrag auf Prozesskostenhilfe in zweiter Instanz zurückgewiesen, mit dem ein Ehepaar 12.000 Euro Schadensersatz von einem Hochzeitsveranstalter einklagen wollte. Ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz scheitere schon daran, dass ein Teil der Vergütung "schwarz" gezahlt werden sollte und daher der Vertrag im Ganzen nichtig sei, so die Richter (Beschl. v. 16.05.2011, Az. 19 W 29/11).
Der Veranstalter sollte eine türkische Hochzeit mit 620 Gästen ausrichten. Offiziell nur zum halben Preis, denn das Ehepaar wollte den Rest außerhalb der Rechnung zu zahlen. Probleme ergaben sich aber bei Wahl des Saals - der geplante Veranstaltungsraum blieb eine Baustelle, das Ehepaar musste auf einen kleineren Raum ausweichen.
Von den ursprünglich 620 Gästen konnten nur 400 bewirtet werden, die anderen mussten ausgeladen werden. Der Verzicht auf 220 Gäste schmerzte das Ehepaar gleich doppelt: Geschenke seien ihnen entgangen, Geld und Gold im Wert von über 8.000 Euro.
Der Veranstalter müsse für die Hochzeitsgeschenke aufkommen, ebenso für Anwaltskosten und die Kosten für die Hochzeitsfeier im kleineren Saal, forderte das Ehepaar. Um die Klage möglich zu machen, beanspruchten sie Prozesskostenhilfe. Ohne Erfolg: Das Landgericht lehnte ab, das OLG bestätigte nun die Zurückweisung.
Dass die Eheleute den Veranstalter nur zur Hälfte ordnungsgemäß bezahlen wollten, sollte offenbar der Steuerhinterziehung dienen, entschied das Gericht. Der gesamte Vertrag sei daher nichtig, vertragliche Schadensersatzansprüche schieden aus.
Außerdem seien die verpassten Geschenke kein ersatzfähiger Schaden. Für die Bestimmung des Schadensersatzes sei der Schutzzweck einer Norm oder vertraglichen Vereinbarung entscheidend. Eine Hochzeitsfeier habe aber nicht den Zweck, Gewinne zu erwirtschaften. Deswegen könne auch nicht Pflicht des Veranstalters sein, dem Ehepaar diese Gewinne zu ermöglichen oder zu beschaffen.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und rechtskräftig.
ssc/LTO-Redaktion
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OLG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3378 (abgerufen am: 25.11.2024 )
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