Ein verunreinigtes Arzneimittel, das zurückgerufen wird, bringt Beweisprobleme mit sich: Wie sollen Patienten nachweisen, womöglich schädliche Chargen eingenommen zu haben? So einen Fall klärte nun das OLG Frankfurt am Main.
Besteht eine 97-prozentige Wahrscheinlichkeit, dass ein Medikament eingenommen wurde, das möglicherweise mit einem Krebs verursachenden Stoff verunreinigt worden war, hat die oder der später an Krebs Erkrankte einen Auskunftsanspruch gegen den Hersteller des Arzneimittels. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem am Montag veröffentlichten Teilurteil (v. 19.8.2021, Az. 26 U 62/19) entschieden.
Der Sachverhalt ergab sich wie folgt: Im Sommer 2018 kam es zu einem Chargenrückruf des Wirkstoffs Valsartan AbZ durch den beklagten Pharmaunternehmer. Grund war, dass bei einem der Wirkstoffhersteller eine produktionsbedingte Verunreinigung mit einem für Menschen wahrscheinlich krebserregenden Stoff festgestellt worden war. Der Rückruf erfasste aus organisatorischen Gründen alle Packungsgrößen und Chargen des Pharmaunternehmens, also auch die von anderen Wirkstoffherstellern.
Die klagende Frau gab an, Valsartan AbZ von 2013 bis Mai 2018 eingenommen zu haben. Darunter seien auch verunreinigte Chargen gewesen, wodurch sie an Krebs erkrankt sei. Sie begehrt nun von dem Pharmaunternehmen Auskunft über die Wirkung des Medikaments und Schmerzensgeld.
Nachdem das Landgericht Hanau (Urt. v. 30.10.2019, Az. 4 O 1505/18) die Klage noch abgewiesen hatte, gab das OLG der Klage nun zumindest zum Teil statt. Die Frau habe ausreichend nachgewiesen, dass sie das Medikament tatsächlich im besagten Zeitraum eingenommen hat. Dies genüge, weil es Verbraucherinnen und Verbrauchern nicht zuzumuten sei, jede Chargen- und Produktnummer zu notieren, um später in einem Gerichtsverfahren wie diesem den Vollbeweis erbringen zu können.
Außerdem lägen Tatsachen vor, die die Annahme begründeten, dass die Krebserkrankung der Frau auf das Medikament zurückzuführen ist. Für eine solche Annahme sei eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" erforderlich. Im vorliegendem Fall liege die Wahrscheinlichkeit, dass die Frau ein Medikament aus der verunreinigten Charge eingenommen hat, bei 97 Prozent. Das wiederum sei ausreichend für einen Anspruch nach § 84a Arzneimittelgesetz auf Auskunft gegen das Pharmaunternehmen über die bekannten Wirkungen und Erkenntnisse des Medikaments.
ast/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt am Main zur Krebserkrankung: . In: Legal Tribune Online, 30.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45862 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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