Werden rechtswidrige Inhalte über den Facebook-Messenger verschickt, können Betroffene keine Herausgabe der Nutzerdaten des Versenders verlangen - auch wenn das unbefriedigend ist, wie das OLG Frankfurt befand.
Betroffene von (möglicherweise) rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messenger verschickt werden, können keine gerichtliche Erlaubnis dafür verlangen, dass Facebook ihnen die Nutzerdaten des Versenders mitteilt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit am Freitag veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschl. v. 06.09.2018, Az. 16 W 27/18). Ein solcher Auskunftsanspruch bestehe nur gegen soziale Netzwerke, der Messenger diene aber dem privaten Austausch.
Von verschiedenen Nutzerkonten sendeten Unbekannte über den Messenger kompromittierende Nachrichten an die Freunde und Familie der Antragstellerin. Sie hatte Facebook zunächst vergeblich zur Löschung der Beiträge aufgefordert und begehrt nun, dass es Facebook gerichtlich erlaubt wird, ihr Auskunft über die Bestandsdaten der Nutzer, ihre Namen, E-Mail-Adressen und IP-Adressen zu erteilen.
Vor dem OLG hatte sie damit aber keinen Erfolg. Die begehrte datenschutzrechtliche Erlaubnis zur Herausgabe der Nutzerdaten bestehe nach der gegenwärtigen Gesetzeslage nicht, so das OLG. Zwar können Dienstanbieter nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit es um Kommunikation in einem sozialen Netzwerk gehe – der Messenger sei jedoch ein Mittel der Individualkommunikation, vergleichbar mit dem Messengerdienst Whatsapp.
OLG: unbefriedigende Rechtslage
§ 14 Abs. 3 TMG erfasse gegenwärtig nur solche Diensteanbieter, die ein soziales Netzwerk im Sinne von § 1 Abs. 1 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) betreiben. Dafür spreche sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch der Willen des Gesetzgebers, so das Gericht. In der Gesetzesbegründung zu § 1 NetzDG heiße es zwar, dass der "oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt(en) Debattenkultur im Netz" zu begegnen sei.
Gleichzeitig habe der Gesetzgeber jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Individualkommunikation von dem Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen werden soll. Auch die Verknüpfungsoption des Messengers mit anderen Facebook-Diensten und die Möglichkeit, Nachrichten anonym zu versenden, ließen eines Bewertung des Messengers als soziale Netzwerk nicht zu.
Die spezielleren Regelungen des TMG würden zudem die allgemeine datenschutzrechtliche Möglichkeit nach § 24 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Auskunft über Daten zu erteilen, verdrängen. Im Ergebnis sei das für die Antragstellerin in der Tat unbefriedigend, befanden die Frankfurter Richter. "Insoweit könnte der Gesetzgeber aufgerufen sein, gegebenenfalls ein Auskunftsanspruch entsprechend der Regelung in § 101 UrhG zu kodifizieren", deutete das OLG deswegen an.
acr/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt verneint Herausgabe von Nutzerdaten: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31059 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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