Ein Unternehmer wehrt sich dagegen, dass Google den Unternehmensnamen mit dem Begriff "bankrott" über die Autocomplete-Funktion während der Suche verknüpft. Ein Unterlassungsanspruch besteht aber nicht, entschied das OLG Frankfurt.
Die Verknüpfung des Namens eines Unternehmers mit dem Begriff "bankrott" über die Autocomplete-Funktion im Rahmen der Google-Suche kann nach den Einzelfallumständen zulässig sein. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Donnerstag entschieden und einen Unterlassungsanspruch des klagenden Unternehmers verneint (Urt. v. 20.04.2023, Az. 16 U 10/22).
Wer den Namen des klagenden Unternehmers bei der Google-Suche eingibt, dem wird als Suchergänzungsvorschlag das Wort "bankrott" angezeigt. Hintergrund ist laut Gerichtsangaben, dass zwei zur Unternehmensgruppe des Mannes gehörende Unternehmen vor rund zehn Jahren im Zusammenhang mit Ermittlungen deutscher Steuerbehörden insolvent wurden und später wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht worden waren.
Das Landgericht Frankfurt hatte auf eine Klage des Unternehmers hin entschieden, dass Google die Suchergänzung um das Wort "bankrott" nicht mehr anzeigen dürfe. Die Berufung von Google gegen die Entscheidung der Vorinstanz hatte am OLG nun aber Erfolg.
OLG: Verständiger Internetnutzer kennt Googles Vervollständigungsfunktion
Ein Anspruch auf Unterlassung der Suchvervollständigung um das Wort "bankrott" ergebe sich laut OLG nicht aus der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Autocomplete-Funktion sei zwar als automatische Verarbeitung personenbezogener Daten einzustufen. Hier hätten die Interessen des Unternehmers an der Löschung aber hinter die Interessen der Nutzer und der Öffentlichkeit zurückzutreten.
Bei der Interessensabwägung falle ins Gewicht, dass der Suchvorschlag "bankrott" erkennbar offenbleibe und unbestimmt sei, so das OLG. Einem verständigen Internetnutzer sei bewusst, dass der Suchvorschlag Ergebnis eines automatischen Vorgangs ist. Der Nutzer könne mit der angezeigten Kombination zunächst "nichts anfangen". Der angezeigten Kombination selbst sei keine eigenständige Behauptung zu entnehmen. Sie sei allein Anlass für weitere Recherchen, begründete das OLG die Entscheidung.
Selbst wenn der Nutzer eine Verbindung zwischen dem klagenden Unternehmer und dem Begriff "bankrott" herstellen würde, wäre offen, wie diese Verbindung inhaltlich auszugestalten wäre, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts zu dem Sachverhalt.
Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen für die Verbindung des Namens mit dem Begriff "bankrott" gebe. Schließlich beschränke sich der Begriff "bankrott" auch - anders als der Unternehmer vor Gericht als Argument anführte - nicht auf den strafbewehrten Vorwurf des Bankrott nach § 283 StGB. Er finde vielmehr im allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne einer Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz Verwendung, so das OLG.
Bereits 2013 hatte der Bundesgerichtshof eine Haftung Googles für die Suchvorschläge grundsätzlich bejaht. Ein wirkliches Risiko ergibt sich daraus für den Internetgigangen aber nicht, weil es - wie hier - auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und Google auch nicht präventiv unerwünschte Suchvorschläge verhindern muss, wie Prof. Niko Härting bereits in der LTO prognostizierte.
acr/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt am Main verneint Unterlassungsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 20.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51594 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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