Der Betreiber einer Online-Plattform muss dafür Sorge tragen, dass die dort handeltreibenden Unternehmen ihrer Impressumspflicht nachkommen. Dies entschied das OLG Düsseldorf nun und verurteilte den Betreiber, seine Anmeldemasken entsprechend zu verändern.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf muss der Betreiber der Plattform die eingestellten Angebote zwar nicht auf Vollständigkeit prüfen. Es könne aber verlangt werden, dass er seine Angebotsmaske dahingehend anpasse, dass eine genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung sowie die maßgeblichen Angaben zum Handelsregister im Einzelnen abgefragt würden. Sofern einzelne Felder frei blieben, sei durch eine Meldung auf die gesetzliche Impressumgspflicht hinzuweisen. Der inserierende Händler sei dann dazu aufzufordern, die Angaben zu ergänzen (Urt. v. 18.06.2013, Az. I-20 U 145/12).
Ein Unternehmen hatte über die Plattform gebrauchte Baumaschinen und Ersatzteile vertrieben und war seiner Impressumspflicht nicht nachgekommen. Ein Wettbewerber dieses Unternehmens nahm daraufhin den Plattformbetreiber in Anspruch.
tko/LTO-Redaktion
OLG Düsseldorf zu Impressumspflicht: . In: Legal Tribune Online, 09.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9105 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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