Der 2. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom Montag die Beschwerde der Berliner Wasserbetriebe gegen die Preissenkungsverfügung des Bundeskartellamtes zurückgewiesen. Die zwangsweise Senkung der Wasserpreise um rund 18 Prozent sei rechtmäßig gewesen.
Entgegen der Ansicht der Berliner Wasserbetriebe (BWB) sei das Bundeskartellamt sehr wohl berechtigt gewesen, die Berliner Wasserpreise zu überprüfen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Die Wasserpreise seien nämlich privatrechtliche Entgelte und nicht etwa öffentlich-rechtliche Gebühren. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die BWB ihren Kunden "Preise" berechnen und nicht etwa Gebühren erheben. Daran müssten sie sich festhalten lassen. Das Bundeskartellamt ist nur für die Überprüfung privatrechtlicher Entgelte zuständig.
Die Landesgesetze ließen auch die Festsetzung der vom Kartellamt geforderten, niedrigeren Preise zu. Zudem habe das Kartellamt die Preissenkung auf Grundlage eines Vergleiches der Berliner Preise mit den Wasserpreisen in anderen Großstädten anordnen dürfen (Beschl. v. 24.02.2014, Az. VI – 2 Kart. 4/12 (V)).
Das Bundeskartellamt hatte die BWB im Juni 2012 angewiesen, die Berliner Wasserpreise für die Jahre 2012 bis 2015 jeweils um rund 18 Prozent zu senken und sich vorbehalten, die BWB auch zu einer rückwirkenden Preissenkung für die Jahre 2009 bis 2011 zu verpflichten. Die Berliner Wasserpreise waren im Vergleich zu den Preisen anderer deutscher Millionenstädte nämlich überdurchschnittlich hoch, die Versorgungsbedingungen in Berlin gleichzeitig aber sehr günstig.
mbr/LTO-Redaktion
OLG Düsseldorf zu Berliner Wasserpreisen: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11144 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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