Unternehmen mit besonders hohem Stromverbrauch können sich nicht rückwirend für das Jahr 2011 von der Zahlung der Netzentgelte befreien lassen. Das hat der 3. Kartellsenat des OLG am Mittwoch entschieden. Die durch die Befreiung verursachten Kosten könnten aber erst ab 2012 bundesweit auf die übrigen Endkunden umgelegt werden, so das Gericht. Vorherige Einnahmeausfälle könnten nicht ausgeglichen werden.
Seit dem 04. August 2011 ist § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung in Kraft. Hiernach können sich stromintensive Betriebe von der Zahlung der Netzentgelte befreien lassen. Die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle werden ab 2012 dadurch ausgeglichen, dass die Netzentgelte dieser Betriebe auf die übrigen Endkunden umgelegt werden.
Für das Jahr 2011 gelte das jedoch nicht, so das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Vielmehr hätten für 2011 die jeweiligen Endverbraucher des Netzbetreibers zu zahlen, von dem das entsprechende Unternehmen seinen Strom bezogen hatte (Beschl. v. 12.12.2012, Az. VI-3 Kart 46/12). Schon praktisch könne der bundesweite Umlagemechanismus nachträglich für das Jahr 2011 nicht mehr umgesetzt werden.
Auch habe der Gesetzgeber im Energiewirtschaftsgesetz schon keine rückwirkende Geltung der Netzentgeltbefreiung angeordnet. Die Entscheidung des OLG ist noch nicht rechtskräftig, die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ist den Beteiligten möglich.
OLG Düsseldorf zu stromintensiven Unternehmen: . In: Legal Tribune Online, 12.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7771 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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