Elektrogeräte müssen auf Messen wie der IFA, auf denen sie Verbraucher lediglich präsentiert werden, nicht mit Angaben zum Energieverbrauch und zur Energieeffizienz gekennzeichnet werden. Nach Hinweisen des 4. Zivilsenats des OLG Hamm nahm ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband seine Unterlassungsklage gegen einen Hersteller von Haushaltsgeräten zurück.
Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 des neuen Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Verbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Die internationale Funkausstellung in Berlin (IFA) ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kein solcher Verkaufsort, weil die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.
Die Richter veranlassten den Verband daher in der mündlichen Verhandlung seine Klage zurückzunehmen und wiesen auf die im Mai 2012 in Kraft getretene, die Rechtslage klarstellende Neufassung des EnVKG hin (Beschl. v. 30.10.2012, Az. I-4 U 108/12).
Der beklagte Hersteller unterhielt auf der IFA 2011 einen Messestand mit Waschmaschinen und Elektrobacköfen, die keine Etiketten mit Angaben zum Energieverbrauch oder der Energieeffizienzklasse aufwiesen. Hierin sah der Umwelt- und Verbraucherschutzverband einen Wettbewerbsverstoß, weil die Anforderungen der seinerzeit gültigen Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen (EnVKV) nicht erfüllt seien.
tko/LTO-Redaktion
OLG Hamm zum Energieverbrauch: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7714 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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