Die Stadt Magdeburg hatte dem Betreiber eines Tabakwarengeschäfts den Verkauf so genannter Nikotin-Liquids untersagt, die zum Gebrauch in elektronischen Zigaretten verwendet werden. Auf die Beschwerde des Unternehmers hat das OVG das Verkaufsverbot nun vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) kann Nikotin zwar auch zu medizinischen Zwecken (etwa in Nikotinpflastern zur Raucherentwöhnung) eingesetzt werden. In der Anwendungsform der so genannten elektrischen Zigarette fehle es dem Nikotin jedoch an der für ein Arzneimittel erforderlichen therapeutischen oder vorbeugenden Zweckbestimmung (Beschl. v. 05.06.2012, Az. 3 M 129/12).
Die Landeshauptstadt Magdeburg hatte ihr Verkaufsverbot damit begründet, dass es sich bei dem Liquid wegen des Inhaltsstoffes Nikotin um ein zulassungspflichtiges Arzneimittel, welches ohne die - hier nicht vorhandene - Zulassung nicht verkauft werden dürfe.
Nikotin-Liquid ist ein Genussmittel
Bei dem Liquid handelt es sich um ein Flüssigkeitsgemisch, das überwiegend Propylenglycol und pflanzliches Glycerin sowie zu einem geringen Anteil Nahrungsmittelaromen und Nikotin enthält. Beim Gebrauch der elektrischen Zigarette wird das Liquid verdampft, und der Benutzer atmet beim Inhalieren den nikotinhaltigen Dampf ein.
Ein gegen das Verkaufsverbot beim Verwaltungsgericht Magdeburg gerichteter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war ohne Erfolg geblieben.
Das OVG gab dem Betreiber des Tabakwarengeschäfts nun Recht. Das Nikotin-Liquid sei vom Hersteller nicht mit einer Heilwirkung beworben worden, so die Richter. Es gehe vielmehr darum, das Verlangen des Verwenders nach Nikotin zu befriedigen. In diesem Sinne handele es sich bei dem Nikotin-Liquid um ein Genussmittel. Der Umstand, dass es sich bei Nikotin um einen giftigen Gefahrstoff handele, rechtfertige für sich besehen noch nicht die Einordnung als Arzneimittel.
tko/LTO-Redaktion
OVG Sachsen-Anhalt zu E-Zigaretten: . In: Legal Tribune Online, 12.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6367 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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