Angaben von Immobilienmaklern zur Größe einer Wohnung sind grundsätzlich nicht bindend. Das geht aus einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil des AG Frankfurt hervor. Die Richter erklärten damit eine Mietminderung für rechtswidrig und gaben der Zahlungsklage des Hauseigentümers statt.
Die betroffene Wohnung hatte laut einer Internet-Annonce des Maklers eine Fläche von 74 Quadratmetern und sollte 920 Euro Miete im Monat kosten. Nach dem Einzug stellten die Mieter jedoch fest, dass die Wohnung nur 62 Quadratmeter umfasst. Sie kürzten die Zahlungen entsprechend.
Der Wohnungseigentümer berief sich vor dem Amtsgericht (AG) in Frankfurt am Main jedoch mit Erfolg auf den Mietvertrag. In diesem war keine konkrete Größe der Wohnung vereinbart worden. Das Gericht stellte dazu fest: "Die alleinige Angabe der Wohnfläche in einer Annonce genügt nicht, wenn im Mietvertrag kein Hinweis auf die Wohnungsgröße enthalten ist." Die Mieter müssen die einbehaltene Miete nun nachzahlen (Az. 33 C 3082/12).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
AG Frankfurt zur Mietminderung: . In: Legal Tribune Online, 09.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7510 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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