Krankenkassen müssen die Brustvergrößerung einer Transsexuellen nicht bezahlen, wenn sich durch eine Hormonbehandlung bereits eine "mäßige" Brust entwickelt hat und keine organischen Beschwerden vorliegen. Insoweit gelten keine anderen Maßstäbe als für genetische Frauen. Dies geht aus einem Urteil des LSG Baden-Württemberg hervor, das am Mittwoch bekannt wurde.
Die Richter des Landessozialgerichts (LSG) in Stuttgart führten aus, dass eine Regelung, die unter bestimmten Bedingungen operative Brustvergrößerungen
bei Transsexuellen rechtfertige, im Fall der Klägerin, die als Mann geboren ist, nicht angewendet werden könne. Es bestehe nur ein Anspruch auf "deutliche" körperliche Angleichung an das gewünschte Geschlecht, nicht auf eine "möglichst weitgehende" Angleichung. Die Frau habe aber durch Hormonbehandlung bereits eine "mäßige" Brust entwickelt. Da sie außerdem keine organischen Beschwerden habe, sei ein operativer Eingriff nicht erforderlich (Urt. v. 25.01.2012, Az. L 5 KR 375/10).
Auch das Argument der Klägerin, sich erst mit einem bestimmten Brustumfang tatsächlich als Frau fühlen zu können und unter ihrem geringen Brustwachstum zu leiden, ließ der 5. Senat des LSG nicht gelten. "Operationen am gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollen, stellen grundsätzlich keine notwendige Behandlung dar", begründeten sie die Ablehnung. Für Transsexuelle könnten keine anderen Maßstäbe als für genetische Frauen gelten: Bei diesen müsse die Krankenkasse auch bei erheblichem psychischen Leidensdruck keine Brustvergrößerung zahlen. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf ein Idealbild weiblicher Brüste.
dpa/asc/LTO-Redaktion
LSG Baden-Württemberg zu Leistungen der Krankenkasse: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5784 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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