Unter Umständen muss die Krankenkasse einem Hörbehinderten auch ein Hörgerät bezahlen, das teurer als der vorgesehene Festbetrag ist. Die Kassen seien für einen möglichst vollständigen Behinderungsausgleich zuständig und müssten auf den Akustiker dahingehend einwirken, dass er für den Festbetrag ein angemessenes Hörgerät liefert, so das LSG Niedersachsen-Bremen in einer nun bekannt gewordenen Entscheidung.
Nach dem zwischen den Kassen und der Innung geschlossenen Vertrag seien Akustiker verpflichtet, für Hörbehinderte aller Schweregrade Hörgeräte ohne Mehrkosten zu beschaffen, so das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen. Darauf müsse die Kasse aktiv drängen und könne nicht automatisch dem Versicherten aufbürden, bei verschiedenen Akustikern Preisangebote einzuholen (Urt. v. 04.07.2013, Az. L 10 R 579/10).
Geklagt hatte ein Montagearbeiter, der auf 2.800 Euro Mehrkosten für seine neuen Hörgeräte sitzengeblieben war. Da die Geräte ihm aber ein um 20 Prozent besseres Hören als das gängige Festpreismodell ermöglichten, müsse die Kasse die Anschaffung übernehmen, stellte das LSG fest.
dpa/tko/LTO-Redaktion
LSG Niedersachsen-Bremen zu Behinderungsausgleich: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9561 (abgerufen am: 21.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag