Als eine Grundsicherungsempfängerin die Nebenkosten nicht zahlte, wollte ihr Vermieter diese direkt vom Jobcenter haben, immerhin zahlte das Jobcenter bereits die Miete direkt. So geht's aber nicht, hat das LSG entschieden.
Auch wenn es möglich ist, die Mietzahlung direkt vom für Mieter bzw. Mieterin zuständigen Jobcenter zu bekommen, haben Vermieterinnen bzw. Vermieter noch lange keinen weitergehenden Anspruch gegen das Jobcenter auf Zahlung auch der Nebenkosten. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung klargestellt (Urt. v. 3.2.2022, Az. L 11 AS 578/20).
Der in dem Fall klagende Vermieter aus dem Harz vermietet mehrere Wohnungen an Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung. Er hatte sich von seinen Mieterinnen und Mietern bereits die entsprechende Zustimmung geben lassen, dass das Jobcenter die Miete direkt an ihn zahlt. Als nun eine Mieterin die Nebenkosten für 2018 und 2019 nicht zahlte, wandte sich der Mann wegen der Zahlungen an das Jobcenter. Anders als bei der Miete selbst verweigerte das Jobcenter hinsichtlich der Nebenkosten aber eine Direktüberweisung an den Vermieter. Zur Begründung führte esan, dass der Mann selbst keine eigenen Ansprüche aus dem Sozialgesetzbuch (SGB II) herleiten könne.
Davon ließ sich der Mann aber nicht abhalten: Er sah eine Ungleichbehandlung zu anderen Beteiligten, an die das Jobcenter gewisse Leistungen direkt zahlt, und fühlte sich sittenwidrig geschädigt. Seiner Meinung nach sei es nämlich nicht hinnehmbar, dass das Jobcenter zum Beispiel die Energiekosten direkt an den Energieversorge zahle, während er selbst erst prozessieren müsse, weil man ihm einen solchen Direktzahlungsanspruch versage. Inzwischen seien auch nicht mehr nur die Nebenkosten nicht gezahlt worden, auch Mietschulden bestünden seitens der Mieterin mittlerweile. Insgesamt stünde noch eine Zahlung von etwa 4.000 Euro aus, die das Jobcenter ihm zahlen müsse, trug der Vermieter bei Gericht vor.
Das Jobcenter ist kein zweiter Schuldner
Das LSG ließ sich von diesen Argumenten jedoch nicht überzeugen und bestätigte die Auffassung des Jobcenters. Das SGB II sehe zwar die Möglichkeit vor, dass das Jobcenter die Miete direkt an den Vermieter zahlt. Dadurch entstehe aber keine Rechtsbeziehung, eine Anspruchsgrundlage für eine Schuldübernahme durch das Jobcenter fehle. Entsprechend könne der Vermieter auch keine Ansprüche direkt gegen das Jobcenter geltend machen.
Zweck der Direktzahlungsmöglichkeit der Miete an Vermieterinnen oder Vermieter sei es vielmehr, sicherzustellen, dass die Mittel zweckentsprechend verwendet würden. Die Durchsetzung von Mietforderungen für den Vermieter hingegen solle damit nicht erleichtert werden, insbesondere sei das Jobcenter kein weiterer solventer Schuldner. Das Eintreiben der Schulden sei allein Sache der Vermieterinnen und Vermieter gegenüber ihren Mieterinnen und Mieter.
Da ein Vermieter – im Gegensatz zum Leistungsempfänger – im sozialgerichtlichen Verfahren nicht von der Kostenpflicht befreit ist, hat der Mann allein zweitinstanzliche Gerichtskosten von 1.200 Euro zu tragen. Den Streitwert hatte er zuvor durch weitere Forderungen (Auskünfte u.ä.) auf 14.000 Euro in die Höhe getrieben, bemerkte das Gericht in seiner Mitteilung zu der Entscheidung.
ast/LTO-Redaktion
LSG Niedersachsen-Bremen verneint Anspruch aus SGB II: . In: Legal Tribune Online, 07.03.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47741 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag