Hartz-IV-Empfänger bekommen nach einem Urteil des LSG-Niedersachsen-Bremen auf der Suche nach günstigerem Wohnraum Aufschub, wenn sie zwischenzeitlich arbeiten. In dieser Zeit muss das Jobcenter die Miete für eine teure Wohnung übernehmen.
Für große und teure Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern muss das Jobcenter nicht die volle Miete tragen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht unbegrenzt, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen nun entschieden hat (Beschl. v. 27.07.2018, Az. L 11 AS 561/18 B ER). Wer zwischenzeitlich gearbeitet hat und danach erneut Grundsicherungsleistungen erhält, kann ggf. eine zweite Übergangsfrist beanspruchen.
Das LSG gab in einem am Montag veröffentlichten Beschluss einem Kläger aus Hannover Recht, bei dem das Jobcenter nach einer sechsmonatigen Frist die Mietkosten nicht mehr voll tragen wollte. Da der Mann nach Ablauf der Frist eine neue Arbeit gefunden hatte, die wiederum nach fünf Monaten gekündigt wurde, verlangte er nach einer neuen Frist. Das Gericht räumte dem 51-Jährigen drei weitere Monate für die Suche nach einer preiswerteren Wohnung oder das Finden eines Untermieters ein, der die Mietkosten senken könnte. Es wies damit das Jobcenter in seine Schranken, das argumentiert hatte, die einmal gesetzte Frist sei abgelaufen und die einmalige Aufforderung zur Suche nach einer preiswerteren Wohnung müsse nicht wiederholt werden.
Dementgegen stellte das Gericht klar, dass ein Senken der Mietkosten nach den Umständen des Einzelfalls auch tatsächlich möglich sein müsse. Da der Kläger für einige Monate gearbeitet habe, habe er sich in dieser Zeit nicht um eine günstigere Wohnung bemühen müssen. Nach der kurzfristigen Kündigung sei ein weiterer zeitlicher Vorlauf nötig, um die Kosten durch Umzug oder Untervermietung zu senken.
dpa/hs/LTO-Redaktion
LSG zur Übernahme von Mietkosten: . In: Legal Tribune Online, 20.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30427 (abgerufen am: 20.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag