Ein Versicherter hat einen Anspruch auf Auskunft darüber, ob sein Arbeitgeber für ihn ordnungsgemäß Beiträge zur Sozialversicherung zahlt. Das hat das Hessische LSG entschieden.
Der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) gab in seinem Urteil einer Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg Recht, die mit einer entsprechenden Anfrage bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung gescheitert war.
Die Frau hatte von Ex-Kollegen gehört, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber Beiträge zur Sozialversicherung angeblich nicht gezahlt hat und erkundigte sich daraufhin bei ihrer Krankenkasse. Die verweigerte laut Gericht die Auskunft mit dem Argument, dass es sich um Sozialdaten des Arbeitgebers handele. Diese dürften nicht ohne dessen Einwilligung übermittelt werden.
Die Richter sahen das anders und betonten, es gebe einen gesetzlichen Anspruch für Versicherte auf Auskunft zu den über sie gespeicherten Sozialdaten. Letztlich seien dies auch Sozialdaten des Versicherten. Eine Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu (Urt. v. 26.03.2015, Az. L 8 KR 158/14).
dpa/mbr/LTO-Redaktion
LSG Hessen zur Krankenversicherung: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16217 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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