Ein Unternehmen organisierte für seine Kunden eine Skireise nach Aspen, Colorado. Dabei stürzte der Geschäftsführer und verletzte sich. Die Versicherung erkannte dies jedoch nicht als Arbeitsunfall an, das LSG sieht das ebenso.
Beschäftigte sind auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies gilt allerdings nicht "rund um die Uhr", sondern nur bei Tätigkeiten, die wesentlich mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhängen und diesem dienen. Das entschied das Landessozialgericht Hessen (LSG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (v. 14.8.2020, Az. L 9 U 188/18).
Auf Anweisung der Arbeitsgeberin organisierte der Geschäftsführer eines Fachhandelsunternehmens für Firmenkunden eine sechstägige Skireise nach Aspen in Colorado. Ziel war es, die Kundenbindungen zu intensivieren. Während einer Skiabfahrt stürzte der Geschäftsführer jedoch und zog sich einen Oberschenkelbruch zu, er musste noch in den USA operiert werden.
Als der Mann sich deshalb an die Berufsgenossenschaft wandte, lehnte diese die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab, da es sich bei der Skiabfahrt um eine reine Freizeitbetätigung gehandelt habe. Diese sei zwar in eine Veranstaltung eingebettet gewesen, die dienstlichen Belangen gedient habe. Die Abfahrt selbst war aber nicht dienstlich, die Teilnehmer hätten sich lediglich zum Frühstück und Abendessen getroffen und seien davon abgesehen frei in ihrer Tagesgestaltung gewesen. Dagegen wandte der verunglückte Skifahrer ein, er sei doch gerade von der Arbeitsgeberin beauftragt worden und es sei für die Firma auch wichtig gewesen, dass er am Skifahren teilgenommen habe. Dabei sei nämlich auch über geschäftliche Dinge gesprochen worden.
Skifahren keine dienstliche Tätigkeit eines Geschäftsführers
Damit konnte er die Versicherung jedoch nicht überzeugen und auch das LSG verneinte letztlich in zweiter Instanz das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Die Skiabfahrt sei eine Freizeitaktivität gewesen, die in keinem sachlichen Zusammenhang zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer gestanden habe, so die Richter. Skifahren gehöre offenkundig nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten und er habe auch keine ausdrückliche Weisung bekommen, an den Skiabfahrten teilzunehmen. Gerade bei längeren Dienstreisen sei zu differenzieren zwischen Tätigkeiten im wesentlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen und solchen, die einen solchen Zusammenhang nicht hätten. Auf das Skifahren treffe letzteres zu. Im Übrigen, so das LSG, sei sowieso fraglich, ob es sich überhaupt noch um eine Dienstreise oder nicht vielmehr um eine Motivations- bzw. Incentive-Reise gehandelt habe.
Auch der Umstand, dass die Skiabfahrt der Pflege geschäftlicher Kontakte gedient habe, begründe noch keine versicherte Tätigkeit, führten die Richter weiter aus. Der Versicherte und seine Arbeitgeberin hätten es schließlich nicht in der Hand, Freizeitaktivitäten wie Skifahren insgesamt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen, indem sie diese mit betrieblichen Motiven wie Kundenbindung verknüpften.
Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
ast/LTO-Redaktion
LSG zum Arbeitsunfall auf der Dienstreise: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42724 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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