Krankenkassen müssen die Kosten für einen Dolmetscher, der bei Arztbesuchen unterstützt, nicht übernehmen. Es gebe keine Anspruchsgrundlage und auch keine planwidrige Regelungslücke, entschied das LSG Celle.
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Kosten für Dolmetscherleistungen keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind (Urt. v. 23.01.2018, Az. L 4 KR 147/14).
Zugrunde lag der Fall eines im Jahr 2011 verstorbenen Blutkrebspatienten aus Serbien, der in Hannover wohnhaft war. Dieser hatte in den Jahren 2010 und 2011 Leistungen eines vereidigten Dolmetschers bei Arztbesuchen, Strahlentherapien und Behördengängen in Anspruch genommen.
Die entstandenen Kosten von ca. 4.900 Euro rechnete der Dolmetscher gegenüber der Krankenkasse ab. Er verwies darauf, dass die medizinische Versorgung ohne die Übersetzung gefährdet gewesen wäre und daher auch vom behandelnden Arzt als notwendig befürwortet worden sei. Demgegenüber führte die Krankenkasse in ihrem Ablehnungsbescheid aus, dass die Tätigkeit eines Dolmetschers keine GKV-Leistung sei.
Keine Anspruchsgrundlage, keine Regelungslücke
Das LSG hat die Rechtsauffassung der Krankenkasse bestätigt. Im Sozialgesetzbuch (SGB) V sei keine ausdrückliche Anspruchsgrundlage geregelt. Abrechnungsfähige ärztliche Behandlungen im Sinne des Gesetzes seien nur solche, die der Arzt selbst ausführe. Tätigkeiten von Hilfspersonen seien nur dann abrechenbar, wenn sie unmittelbar zur ärztlichen Behandlung zählten und vom Arzt fachlich überwacht und angeleitet würden. Es komme nicht darauf an, ob die Tätigkeit eines Dolmetschers im weitesten Sinne der ärztlichen Behandlung diene oder ob sie hierfür gar notwendig sei, da diese Tätigkeit nicht in ärztlicher Kontrolle oder Verantwortung liege. Hieran ändere es auch nichts, wenn die Tätigkeit ärztlich befürwortet oder angeordnet werde.
Das Gericht hat auch keine planwidrige, gesetzliche Regelungslücke erkannt. Zwar könne die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Krankenbehandlungen mitunter notwendig oder zumindest dienlich sein. Dieses Problems sei sich der Gesetzgeber jedoch bewusst gewesen, indem er nichtmedizinische Nebenleistungen ausdrücklich geregelt und auf wenige Fälle - z.B. Gebärdendolmetscher - beschränkt habe. Für eine Lückenschließung durch die Rechtsprechung sei deshalb kein Raum.
acr/LTO-Redaktion
LSG Celle zu fremdsprachigen Patienten: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27685 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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