Die Kartfahrt eines Bankmitarbeiters auf Geschäftseinladung fällt nicht unter den Schutz der Berufsgenossenschaft. Dies geht aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des baden-württembergischen LSG hervor.
Im vorliegenden Fall hatte ein Bankmitarbeiter einen Arbeitsunfall geltend gemacht. Er hatte auf Veranlassung seines Arbeitgebers an der Veranstaltung eines Finanzdienstleisters teilgenommen. Neben Frühstück und Mittagessen, die von Vorträgen begleitet gewesen seien, sei auch ein mehrstündiges Kartrennen vorgesehen gewesen. Bei dem Rennen verunglückte der Kläger und zog sich erhebliche Beinverletzungen zu.
Laut Gericht war dies kein Arbeitsunfall; der Schwerpunkt der
Veranstaltung habe nach der zeitlichen und inhaltlichen Gestaltung eindeutig im Freizeitbereich gelegen. Betriebliche Interessen hätten nur eine untergeordnete Rolle gespielt.
Nach Auffassung des Senats hätte auch kein Versicherungsschutz bestanden, wenn es sich tatsächlich um eine Fortbildungsveranstaltung gehandelt hätte. Denn auch dann hätte sich der Unfall nicht im Rahmen der eigentlichen Fortbildung, sondern bei dem Begleitprogramm ereignet, das ebenfalls nicht dem Versicherungsschutz unterstehe.
Das Urteil (Az.: L 8 U 2983/10) ist nach Angaben des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg noch nichts rechtskräftig.
LSG Baden-Württemberg: . In: Legal Tribune Online, , https://www.lto.de/persistent/a_id/1982 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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