Ein Mediziner darf nicht mit einem Facharzt für Akupunktur, Hypnose, Sexual- oder Raumfahrtmedizin werben, da es hierfür keine Facharztbezeichnung gibt. Das hat das Landgericht Koblenz entschieden.
Ärzte dürfen nur anerkannte Facharztbezeichnungen führen und damit werben. Nicht offizielle medizinische Fachgebiete können für den Verbraucher irreführend sein, entschied das Landgericht (LG) Koblenz (Urt. v. 20.07.2021, Az. 1 HK O 29/21).
Ein Arzt hatte per E-Mail ein Informationsschreiben zur medizinischen Beratung über Telefon und Video zu Raumfahrt-und Regulationsmedizin versandt. Außerdem hatte er mit Ferndiagnostik und -therapie geworben. Er bezeichnete sich dabei neben anderen Facharztrichtungen auch als Facharzt für "Akupunktur", "Sexualmedizin" und "Raumfahrtmedizin". Ein Verband hatte deswegen geklagt und hatte gefordert, dass der Mediziner seine Werbung unterlasse, denn solche Facharztbezeichnungen existierten nicht.
Die Richter gaben dem klagenden Verband Recht. Die E-Mail sei irreführend. Sie stuften den Inhalt des Informationsschreibens als unlautere Werbung ein, da der Mediziner zum einen in unzulässiger Weise eine Fernbehandlung bewerbe und sich zum anderen als Facharzt für Fachgebiete bezeichne, die keine anerkannten Facharztbezeichnungen darstellten.
Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien sei nur im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar sei, die erforderliche ärztliche Sorgfalt gewahrt werde und die Patientin oder der Patient über die Besonderheiten der Beratung und Behandlung aufgeklärt werde. Dass ein persönlicher ärztlicher Kontakt nicht notwendig sei, konnte der Mediziner vor Gericht nicht darlegen.
Nach Ansicht des LG war zudem die Bezeichnung als Facharzt für "Akupunktur", "Hypnose", "Sexualmedizin" und "Raumfahrtmedizin" irreführend. Eine Facharztbezeichnung setze den Abschluss einer Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte sowie die Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirksärztekammer voraus. Ansonsten dürfe eine Facharztbezeichnung nicht geführt werden. Es sei unzulässig, mit einer Bezeichnung zu werben, die es nicht gebe. Denn diese Werbung könne dazu führen, dass ein Verbraucher nur deshalb diesen Arzt wähle, weil er von ihm besondere Fachkunde in den genannten Fachgebieten erwartet.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
cp/LTO-Redaktion
LG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45621 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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