Ein Rottweiter biss eine Frau ins Ohr, als diese sich zu ihm hinunter beugte. Doch das und selbst Streicheln oder Umarmen von Hunden stellt kein Mitverschulden dar, wenn das Tier zubeißt, entschied das LG Frankenthal.
Das Landgericht Frankenthal (LG) hat einer Frau volles Schmerzensgeld zugesprochen, nachdem ihr ein Hund ins Ohr gebissen hatte. Die Frau hatte sich zuvor zu dem ihr vertrauten Rottweiler-Rüden hinuntergebeugt und ihn am Kopf gestreichelt. Dieses Verhalten sei aber kein Mitverschulden, urteilte das Gericht. Insgesamt erhielt die Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro.
Die Frau war zu Besuch bei ihrer Freundin. Schon oft hatte sie mit dem Hund ohne Probleme gespielt und gekuschelt. Diesmal schnappte das Tier jedoch nach ihr und biss ihr ins linke Ohr. Die Wunde musste mit zahlreichen Stichen genäht werden. Die Frau war mehr als eine Woche lang arbeitsunfähig und klagt noch immer über fortbestehende Schmerzen bei Druck- und Kälteeinwirkungen.
Der Halter des Rottweilers warf der verletzten Frau vor, sie habe den Unfall durch ihr Verhalten erheblich mitverschuldet. Denn sie habe sich zu dem Tier hinuntergebeugt und ihn gestört.
Im Zweifel gegen den Tierhalter
Das LG Frankenthal sah das anders. Grundsätzlich haftet der Hundehalter. Die Haftung für ein Haustier, das nicht zur Berufsausübung gehalten wird, setzt sein Verschulden nicht voraus. Nur in Ausnahmefällen müssen die Verletzte sich ihr eigenes Fehlverhalten als Mitverschulden anrechnen lassen.
Im konkreten Fall sei das aber nicht erkennbar, so die Richter. Das bloße Streicheln oder Umarmen könne ein Mitverschulden nicht begründen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn man das Tier schon eine geraume Zeit kenne und es bisher kein aggressives Verhalten gegeben habe.
Den Einwand des Hundehalters, die Frau habe den Hund gestreichelt, obwohl dieser gerade am Fressen gewesen sei und man sie deutlich gewarnt habe, sah die Kammer nicht als bewiesen an. Die Beweislast für ein solches Mitverschulden liege in solchen Fällen beim Tierhalter. Zweifel gingen deshalb zu seinen Lasten.
cp/LTO-Redaktion
LG Frankenthal zu Hundebiss: . In: Legal Tribune Online, 21.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50549 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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