Verletzt ein Fußballer sich am Bein, ist das schlimm genug. Dass er dann allerdings noch hinten statt vorn am Bein operiert wird, ist schwer zu glauben. Wahr ist es dennoch: Ein 20-Jähriger erhält nun ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro.
Das Landgericht (LG) ging von einem schweren Behandlungsfehler des Krankenhauses aus (Urt. v. 15.04.2011, Az. 2 O 1265/10).
Der klagende angehende Profifußballer erlitt beim Spiel am vorderen Oberschenkelmuskel eine Zerrung der Leiste mit Sehnenriss. Er wurde daher von dem verklagten Osnabrücker Krankenhaus am linken Bein operiert - jedoch an dem gesunden hinteren Oberschenkelmuskel. Dieser Behandlungsfehler beruhte auf einer Verwechslung der Diagnosen im Hause der Beklagten. Nachdem dies erkannt worden war, wurde der Kicker vier Tage später ein zweites Mal operiert, diesmal an dem tatsächlich verletzten vorderen Muskel.
Er bekam vor Gericht nur teilweise Recht. Durch die überflüssige erste Operation habe sich die Dauer des stationären Aufenthalts um vier Tage verlängert, so die Richter. Insbesondere aufgrund der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen war die Kammer davon überzeugt, dass der Fußballer unnötigerweise eine 13 cm lange Narbe am Oberschenkel erlitten habe und nicht in der Lage sei, länger als 2 bis 3 Stunden schmerzfrei zu sitzen.
Wenn der Fußballspieler an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gelange, würden die Folgen der ersten Operation seine Leistung etwas herabsetzen. Trotzdem werde er aber Fußball auf hohem Niveau spielen können.
Hingegen habe der Kicker nicht beweisen können, dass er eine Verhärtung des Unterschenkels und eine relevante psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Das Taubheitsgefühl am Oberschenkel sei nicht auf die erste Operation zurückzuführen.
tko/LTO-Redaktion
Anmerkung der Redaktion: Der Beitrag enthielt zunächst die Informationen, der Fußballspieler sei bereits Profispieler und am falschen Bein operiert worden. Dies ist nicht zutreffend. Tatsächlich ist der Kläger des Verfahrens vor dem LG Osnabrück angehender Profikicker und ein Behandlungsfehler lag zwar vor, er wurde allerdings am richtigen Bein an der falschen Stelle operiert.
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LG Osnabrück: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3050 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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