Neben Kosten, die für den reinen Abschleppvorgang anfallen, sind auch Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs und der Feststellung des Fahrers ersatzfähig. Das soll nach einem Urteil des LG München I vor allem für Personalkosten und Kosten der Beweissicherung gelten.
Der noch nicht rechtskräftigen am Freitag veröffentlichten Entscheidung (v. 06.04.2011, Az. 15 S 14002/09) lag die Klage eines Falschparkers zugrunde, der seinen PKW anlässlich eines Krankentransports in der Feuerwehranfahrtszone eines Münchner Klinikums ins Halteverbot gestellt hatte. Der vom Klinikum beauftragte Abschleppunternehmer verlangte neben den Kosten für den Abschleppwagen auch eine Pauschale für die "Fahrzeugvorbereitung" in Höhe von 90 Euro sowie Anfahrtskosten. Der Falschparker forderte die Rückzahlung der Abschleppkosten, der Pauschale sowie der Anfahrtskosten.
Das Amtsgericht hatte den Unternehmer zur Rückzahlung der Pauschale sowie der Anfahrtskosten verurteilt und die Berufung zugelassen. Das Landgericht (LG) hat der Berufung teilweise stattgegeben. Zwar habe der Unternehmer nicht nachgewiesen, dass die Anfahrtskosten tatsächlich für die Entfernung des PKW angefallen seien. Er habe aber einen Anspruch auf Erstattung der Pauschale.
Denn nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der Pauschale für die "Fahrzeugvorbereitung" nicht um Kosten für Schadensverhütungsmaßnahmen, sondern um Kosten, die aufgrund des konkreten Schadensereignisses entstanden und daher im Rahmen von § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig seien. Die Ersatzpflicht erstrecke sich auf Aufwendungen des Geschädigten, soweit er sie nach den Umständen des Falles als notwendig ansehen durfte. Die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Kosten könne daher nicht allein daran gemessen werden, welche Kosten für den reinen Abschleppvorgang angefallen wären.
Wegen der bundesweiten Bedeutung des Falles hat die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
plö/LTO-Redaktion
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LG München I: . In: Legal Tribune Online, 08.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2989 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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