Das LG München I hat entschieden, dass ein Mann Unterhalt für den ungewollten Sohn zahlen muss. Seine Ex-Frau hatte sich nach der Trennung befruchtete Eizellen einsetzen lassen. Er habe aber seine zuvor erteilte Einwilligung nicht wirksam widerrufen.
Seine Ex-Frau ließ sich ohne seine Zustimmung befruchtete Eizellen einsetzen und wurde schwanger - Unterhalt muss der Mann für das ungewollte Kind trotzdem zahlen. Das hat die Arzthaftungskammer des Landgerichts (LG) München I am Mittwoch entschieden und damit die Klage des Vaters abgewiesen, der sich von den Unterhaltspflichten hatte freistellen lassen wollen (Urt. v. 02.05.2018, Az. 9 O 7697/17).
Vor etwa fünf Jahren hatte das damalige Ehepaar Eizellen der Frau in einer Praxis entnehmen, befruchten und - noch vor der Kernverschmelzung (sog. Vorkernstadium) einfrieren lassen. Der Mann hatte dem Eingriff schriftlich zugestimmt. Kurz darauf jedoch eskalierten die Beziehungsprobleme und es kam zur Trennung. Die Frau hielt aber an ihrem Kinderwunsch fest: Sie fälschte die Unterschrift des Mannes, woraufhin die Mediziner die Eizellen einpflanzten.
Ein erster Versuch blieb erfolglos, sie wurde nicht schwanger. Ein zweiter mehrere Monate später aber, der erneut auf Grundlage einer gefälschten Unterschrift stattfand, führte schließlich zur Schwangerschaft und zur Geburt eines Sohnes. Der unfreiwillige Vater, der von dem bekannten Berliner Medizinrechtler Jörn Heynemann vertreten wird, wollte für das Kind nicht zahlen, sondern stattdessen die Praxis verpflichten lassen, den Unterhalt für das ungewollte Kind zu leisten.
LG: Kein eindeutig erkennbarer Widerruf
Nach Ansicht der Richter hatte er seine zunächst erteilte Einwilligung aber nicht eindeutig genug widerrufen. Die Praxis, im Verfahren vertreten von der renommierten Medizinrechts-Sozietät Ratajczak und Partner, habe keinen Anlass gehabt, an der Echtheit der Unterschrift zu zweifeln, insbesondere da die anfängliche schriftliche Zustimmung des Mannes noch immer vorgelegen habe.
Der hatte nach Angaben des Gerichts im Prozess zwar vorgetragen, dass er am Telefon gegenüber einer Praxis-Angestellten schon vor dem ersten Versuch seine ursprüngliche Einwilligung zum Transfer der Eizellen widerrufen habe. Das Telefonat, so das Gericht, habe aber keinen eindeutigen Inhalt gehabt. Zudem habe er sein Einverständnis auch in der folgenden Zeit, also noch mehrere Monate lang bis zum schließlich ja erst erfolgreichen zweiten Versuch, kein weiteres Mal schriftlich oder mündlich widerrufen.
Das Urteil des LG München I enthält implizit die Feststellung, dass die Kammer den Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung in den Transfer von Eizellen für möglich hält - zumindest im Vorkern-Stadium, also bevor die beiden Chromosomensätze zu einem verschmelzen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. In einem ähnlich gelagerten Fall hatte auch das Oberlandesgericht Hamm im Jahr 2013 den unfreiwilligen Vater eines per künstlicher Befruchtung gezeugten Kindes zur Zahlung von Unterhalt verurteilt, weil es seine angeblich gefälschte Unterschrift für sehr wohl echt erklärte. Auch in Hamburg wurde ein Kinderwunschzentrum im Jahr 2016 nicht dazu verurteilt, Unterhalt für ein nach einer Trennung gezeugtes Kind zu zahlen.
dpa/acr/pl/LTO-Redaktion
Obwohl sie seine Unterschrift für eine künstliche Befruchtung fälschte: . In: Legal Tribune Online, 02.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28405 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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